Die Drucksache 20/14014 des Deutschen Bundestages beschäftigt sich erneut mit dem Thema Einziehung – dem zentralen Mittel der Vermögensabschöpfung zur Bekämpfung von Straftaten, insbesondere organisierter Kriminalität und Korruption. Der Zugang zu Vermögen, das aus Straftaten stammt, wird im Fokus stehen, um den kriminellen Anreiz nachhaltig zu schwächen.
Es soll
1. eine Klarstellung dahingehend eingefügt werden, dass die Vermögenseinziehung von Taterträgen nach § 73 des Strafgesetzbuchs (StGB) der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach den §§ 74 ff. StGB vorgeht, um die durch die Rechtsprechung eingeschränkte Tatertragseinziehung – insbesondere für Terrorismusfinanzierungsbeträge und PKK-Beiträge – vollständig zu ermöglichen;
2. sichergestellt werden, dass Taterlangtes und Tatlohn immer additiv und unabhängig von der Zuordnung des Sichergestellten einzuziehen sind und zur Stärkung des Opferschutzes eine Entschädigung der Verletzten auch aus vollstrecktem Tatlohn (Wertersatz) möglich ist;
3. eine klarstellende Aufnahme der „virtuellen Werte“ in § 111c Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) und § 111f Absatz 1 Satz 1 StPO erfolgen, um die drängendsten (vermögensabschöpfungs-) rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit virtuellen Werten zu lösen;
4. die Einziehung nicht nur des ersten Surrogates, sondern auch von Folgesurrogaten sichergestellt werden, um besonders der im Bereich der Organisierten Kriminalität häufigen Verschiebung und (zumeist wertsteigernden) Ersetzung von Vermögenswerten Rechnung zu tragen;
5. sichergestellt werden, dass Einziehungsentscheidungen von den Gerichten der ersten Instanz getroffen werden und bei vergessenen Einziehungsentscheidungen die Nachholung einer Einziehungsentscheidung ermöglicht werden;
6. die Einziehung inkriminierter Vermögenswerte auch bei im Ausland begangenen Straftaten ermöglicht werden, soweit hieraus erlangte Vermögenswerte in Deutschland gesichert werden können; im Rahmen des § 76a Absatz 2 StGB eine Vereitelung der (erweiterten) Einziehung durch Verjährung umfänglich verhindert werden;
7. die Einziehung auch bei Verschiebung von inkriminierten Vermögenswerten einschließlich durch Straftaten ersparter Aufwendungen sowie Surrogate und Folgesurrogate lückenlos ermöglicht werden; die Einziehung auch bei Rechtsnachfolgern umfassend ermöglicht werden;
8. die Vermögensabschöpfung im Bereich der Organisierten Kriminalität zum Standard werden. Dazu sollen die vorläufigen Einziehungsmöglichkeiten nach der Strafprozessordnung erweitert werden. Eine vorläufige Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bzw. ein vorläufiger Vermögensarrest sollen so – wo immer möglich – zum Standard in der Strafverfolgung werden. Dazu sollen – weitergehender als der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe – die §§ 111b und 111e StPO von einer „Kann“- zu einer „Soll“-Vorschrift ausgestaltet werden; zugleich soll klargestellt werden, dass ein Anfangsverdacht ausreicht, um vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu begründen;
9. die Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft erleichtert werden, wobei statt einer Ausweitung des Straftatenkatalogs des § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) – wie es die Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorschlägt – die Beschränkung der Einziehung auf bestimmte Katalogstraftaten i. S. d. § 76a Satz 4 StGB insoweit aufgehoben und zukünftig auf alle Straftaten in Form einer Kann-Vorschrift erstreckt werden („all-crimes-Ansatz“) sollte, während für Katalogstraftaten eine Einziehung erfolgen muss.
Fazit & Ausblick
Die nächste Runde zur Einziehung markiert einen bedeutenden Schritt in der Weiterentwicklung der Vermögensabschöpfung in Deutschland. Mit dem Zusammenspiel von nationalen Gesetzen und EU-Vorgaben wird das Instrumentarium professionalisiert, die Geschwindigkeit und der Umfang erhöht.
👩⚖️ Fazit für Mandanten: Wer Vermögen aus Straftaten hält, muss damit rechnen, dass es künftig noch einfacher, schneller und effektiver eingezogen werden kann.
Die Kanzlei Legal Defenders verfügt über umfangreiche Expertise im Bereich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sowie im Umgang mit Einziehungsmaßnahmen nach deutschem und europäischem Recht. Wir begleiten Mandanten sowohl präventiv bei der Compliance-Beratung als auch prozessual bei der Abwehr oder Durchsetzung von Einziehungsentscheidungen.