Die Europäische Union hat im Zuge des Ukraine-Kriegs umfassende Russland-Sanktionen erlassen. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass Geschäfte mit Russland streng reglementiert sind – Verstöße können nach dem Außenwirtschaftsrecht (insb. dem Außenwirtschaftsgesetz, AWG) gravierende strafrechtliche Folgen haben. Immer öfter leiten deutsche Behörden Ermittlungen wegen möglicher Exportkontrollverstöße und Sanktionsverstöße ein. Unternehmen, Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche, die Russland-Geschäfte tätigen, sehen sich daher einem erhöhten Risiko von AWG-Strafverfahren ausgesetzt. Rechtsanwalt Scheier ist auf solche Fälle spezialisiert und verteidigt regelmäßig Mandanten in diesem Bereich – zuletzt sogar vor dem Staatsschutzsenat des OLG Stuttgart in einem bedeutenden Sanktionsverfahren. Im Folgenden beantworten wir häufige Fragen (FAQ) zur strafrechtlichen Verteidigung bei Vorwürfen nach dem Außenwirtschaftsrecht mit Russland-Bezug, veranschaulicht durch ein Fallbeispiel aus der Praxis.
Welche strafrechtlichen Risiken bestehen im Außenwirtschaftsrecht bei Russland-Geschäften?
Wer gegen die EU-Sanktionsvorschriften zu Russland verstößt, begeht je nach Fall entweder eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. Vorsätzliche Verstöße – etwa das bewusste Umgehen eines Exportverbots – werden als Straftat behandelt, während fahrlässige Verstöße (z.B. aus Unkenntnis) zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Strafandrohungen sind hoch: Bereits eine vorsätzliche Ausfuhr ohne Genehmigung gilt als Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei Verstößen gegen Waffenembargos oder bei gewerbsmäßiger Begehung – sind Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich. Zum Vergleich: Einfachere Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden aber sobald Russland-Embargos bewusst umgangen werden, drohen erhebliche Strafverfahren.
Die Risiken betreffen nicht nur einzelne Mitarbeiter, sondern auch Unternehmen selbst. So drohen Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG i.V.m. § 130 OWiG, falls Leitungspersonen ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Außerdem sind geschäftliche Konsequenzen möglich, etwa der Ausschluss von Exportförderprogrammen oder erheblicher Reputationsschaden. Gerichte ordnen in Sanktionsfällen oft die Einziehung von Waren und Erlösen an, um illegal erzielte Vorteile abzuschöpfen. Ein aktueller Fall verdeutlicht die Risiken: 2024 verurteilte das OLG Stuttgart zwei Angeklagte zu Freiheitsstrafen (darunter 6 Jahre 9 Monate ohne Bewährung), weil sie über 120.000 elektronische Bauteile – darunter Drohnen-Komponenten für russisches Militärgerät – trotz EU-Embargo nach Russland lieferten. Solche Verstöße gegen die Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 stellen kein Kavaliersdelikt dar, sondern werden konsequent strafrechtlich verfolgt.
Wie laufen Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ab?
Ermittlungsverfahren wegen möglicher AWG-Verstöße beginnen meist mit einem Anfangsverdacht, der unterschiedlich zustande kommen kann. Häufig erhält die Zollfahndung oder Staatsanwaltschaft Hinweise von Banken (z.B. auffällige Zahlungen in Embargoländer) oder von Zollbehörden bei Exportkontrollen und Ausfuhranmeldungen. Auch Whistleblower – etwa Konkurrenzunternehmen, Geschäftspartner oder eigene Mitarbeiter – können mögliche Verstöße melden. Sobald ein konkreter Verdacht besteht, nehmen spezialisierte Einheiten wie das Zollfahndungsamt erste Ermittlungen auf. In vielen Fällen folgen dann gerichtliche Durchsuchungsbeschlüsse für Geschäfts- und Privaträume, um Beweise zu sichern (Vertragsunterlagen, E-Mails, Exportpapiere etc.).
In der Praxis kooperieren Zollfahnder eng mit der Staatsanwaltschaft. Beispiel: Das Zollfahndungsamt Stuttgart ermittelte 2024 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen einen Autohändler aus Baden wegen des dringenden Verdachts, entgegen der Sanktionsverordnung (EU 833/2014) Luxusfahrzeuge nach Russland exportiert zu habenzoll.de. Dabei ging es um fast 100 hochpreisige Autos im Wert von rund 15 Mio. €, geliefert über Umwege via Drittländerzoll.de. Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine Geldwäsche-Verdachtsanzeige eines Automobilherstellers, der ungewöhnliche Zahlungsbewegungen bemerkt hattezoll.de. Als sich der Verdacht verhärtete, durchsuchten Zollfahnder am 20. November 2024 die Geschäfts- und Privaträume der Beschuldigten; drei Personen wurden an diesem Tag festgenommenzoll.de. Dieses Beispiel zeigt, wie schnell aus einem Hinweis ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren werden kann. Häufig werden Verdächtige in solchen Verfahren zunächst überrascht – etwa durch eine morgendliche Durchsuchung – und sehen sich dann mit Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, Computersystemen und sogar Haftbefehlen konfrontiert.
Fallbeispiel: Wie kann ein typisches Strafverfahren wegen Russland-Sanktionen ablaufen?
Das folgende (fiktive) Fallbeispiel veranschaulicht den Ablauf eines AWG-Strafverfahrens:
Die XYZ GmbH, ein mittelständisches Maschinenbau-Unternehmen aus Deutschland, hat in den Jahren 2021 und 2022 über einen türkischen Zwischenhändler Präzisionswerkzeuge nach Russland verkauft. Nach Einführung der neuen EU-Sanktionen gegen Russland (ab März 2022) hätten diese Exporte eigentlich gestoppt werden müssen. Dennoch gingen die Geschäfte via Türkei weiter. Eines Tages erhält die Geschäftsführung der XYZ GmbH unerwartet Besuch von der Zollfahndung: Im Morgengrauen erscheinen Ermittler mit einem Durchsuchungsbeschluss. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz durch unerlaubte Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland. Die Beamten beschlagnahmen Geschäftsunterlagen, E-Mails und Computer. Der Geschäftsführer Herr M. wird als Beschuldigter vernommen – man wirft ihm vor, bewusst gegen das Ausfuhrverbot verstoßen zu haben, indem er die tatsächlichen Empfänger in Russland verschleierte. Auch privaten Räumlichkeiten von Herrn M. und die Wohnsitze zweier Mitarbeiter werden durchsucht, um Beweismaterial (Korrespondenz, Bankunterlagen) sicherzustellen.
In den folgenden Wochen wertet die Staatsanwaltschaft mit Hilfe von technischem Sachverstand (u.a. Experten des BAFA – Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) die beschlagnahmten Güterlisten und E-Mails aus. Dabei stellt sich heraus, dass einige der gelieferten Maschinen tatsächlich genehmigungspflichtige Dual-Use-Güter waren, die auf der Embargoliste stehen. Die Firma hatte zwar offiziell Lieferungen in die Türkei gemeldet, doch intern finden sich Hinweise, dass der Endempfänger in Russland bekannt war. Nachdem die Ermittlungen abgeschlossen sind, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht gegen Herrn M. und die XYZ GmbH wegen vorsätzlicher Umgehung der Russland-Sanktionen und Verstößen gegen § 18 AWG. Im Gerichtsverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer werden Zeugen (z.B. die Zwischenhändler) vernommen und die umfangreichen E-Mail-Beweise präsentiert. Letztlich wird Herr M. wegen vorsätzlichen Sanktionsverstoßes zu einer Freiheitsstrafe (die zur Bewährung ausgesetzt wird) und einer Geldauflage verurteilt. Gegen die GmbH wird ein Bußgeld nach § 30 OWiG festgesetzt, und der erzielte Umsatz von 1 Mio. € aus den Russland-Geschäften wird als Wertersatz eingezogen. Das Fallbeispiel zeigt: Von der ersten Durchsuchung bis zum Urteil können Monate oder Jahre vergehen, und das Unternehmen sieht sich in dieser Zeit erheblichen Unsicherheiten und Rufschäden ausgesetzt. Mit kompetenter Verteidigung hätte eventuell bereits im Ermittlungsstadium eine Einstellung des Verfahrens oder eine Abmilderung der Vorwürfe erreicht werden können.
Welche Verteidigungsstrategien sind in AWG-Strafverfahren sinnvoll?
Bei einem Anfangsverdacht oder laufenden Ermittlungsverfahren wegen Russland-Geschäften ist es entscheidend, besonnen und strategisch vorzugehen. Zunächst gilt: Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung! Als Beschuldigter (sei es als Geschäftsführer oder Mitarbeiter) hat man das Recht zu schweigen. Es ist ratsam, dieses Recht zu nutzen, bis ein spezialisierter Verteidiger Einblick in die Ermittlungsakten hatte. Selbst scheinbar harmlose Auskünfte können später gegen einen verwendet werden. Ebenso sollten keine Unterlagen oder Datenträger „freiwillig“ an die Ermittler übergeben werden, ohne dies mit dem Anwalt abzustimmen.
Eine frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers für Außenwirtschaftsrecht ist wohl der wichtigste Schritt. Der Anwalt kann zunächst Akteneinsicht beantragen und prüfen, welche Beweise vorliegen. Oft lässt sich bereits in diesem Stadium die Weichenstellung beeinflussen – etwa indem man entlastende Unterlagen proaktiv vorlegt oder auf Rechtsirrtümer hinweist, bevor sich ein Anfangsverdacht zur Anklage wegen Russland-Sanktionen verhärtet. In geeigneten Fällen kann der Verteidiger auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken, zum Beispiel wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen, insbesondere wenn kein Vorsatz nachweisbar ist. Ein Beispiel: Im Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin ein Verfahren wegen geringfügigen Verstoßes (Import von Kleinteilen für <1000 €) nach § 153 StPO ein – trotz eigentlich hoher Mindeststrafe – weil die Schuld als gering angesehen wurde. Solche Ergebnisse erreicht man nur durch fundierte Argumentation und Verhandlungsgeschick der Verteidigung.
Verteidigungsstrategie bedeutet auch, die Sach- und Rechtslage genau zu analysieren: Ist das exportierte Gut tatsächlich von der Sanktion erfasst? Gab es möglicherweise Ausnahmen oder Genehmigungen (z.B. Altvertrags-Ausnahmen, humanitäre Ausnahmen)? Konnte der Beschuldigte den verbotenen Endverbleib überhaupt erkennen, oder wurde er von Geschäftspartnern getäuscht? All das kann über Vorsatz oder Fahrlässigkeit entscheiden. Gegebenenfalls kann eine Verteidigungslinie sein, dass kein Vorsatz vorlag – wodurch anstelle einer Straftat nur eine Ordnungswidrigkeit vorläge. Auch die Kooperation mit den Behörden kann taktisch sinnvoll sein: In manchen Fällen lässt sich durch aktive Mitwirkung (etwa interne Untersuchungen, Offenlegung von Geschäftsvorgängen) Vertrauen aufbauen und eine Verständigung erzielen. Allerdings muss dies sorgfältig abgewogen werden – unbedachte Kooperation kann ebenso Beweismittel liefern. Hier kommt es auf die Einschätzung des Verteidigers an.
Letztlich zielt eine gute Verteidigungsstrategie darauf ab, möglichst ohne Gerichtsverfahren auszukommen – sei es durch Einstellung des Verfahrens oder einen Deal, der die Auflagen minimiert. Falls es doch zur Anklage und Hauptverhandlung kommt, sollte bereits eine starke Verteidigungslinie vorbereitet sein, z.B. durch Gutachten (etwa zur technischen Einordnung der exportierten Güter) und durch Herausarbeiten mildernder Umstände (Compliance-Bemühungen im Unternehmen, kooperative Haltung, kein erheblicher Schaden eingetreten etc.). Jede Entscheidung – vom Umgang mit Haftbefehlen bis zur Kommunikation mit der Presse – will wohlüberlegt sein. Hier zahlt sich Spezialwissen aus.
Welchen Mehrwert bietet eine spezialisierte Verteidigung durch RA Scheier?
Gerade bei Vorwürfen nach dem Außenwirtschaftsgesetz – etwa Sanktionsverstößen bei Exportgeschäften nach Russland – ist die Materie komplex. Es überschneiden sich Strafrecht, europäisches Sanktionsrecht und oft auch technisches Wissen über Exportgüter. Ein Verteidiger, der in diesem Nischengebiet erfahren ist, kann einen enormen Unterschied machen. Rechtsanwalt Scheier verfügt über langjährige Erfahrung in der Wirtschaftsstrafverteidigung und hat sich besonders auf Außenwirtschafts- und Zollstrafsachen spezialisiert. Er verteidigt regelmäßig Mandanten, denen Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften, Sanktionsverordnungen oder das AWG vorgeworfen werden. Jüngst konnte er etwa Mandanten in einem umfangreichen Russland-Sanktionsverfahren vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vertreten – ein Indiz für seine anerkannte Expertise in hochkomplexen Fällen.
Die Vorteile einer spezialisierten Verteidigung durch RA Scheier liegen auf der Hand: Er kennt die aktuellen Russland-Sanktionen und deren Fallstricke genau, bleibt stets auf dem Laufenden über neue EU-Verordnungen und nationale Gesetze. Dank seiner Erfahrung mit Zollfahndung, BAFA und Staatsanwaltschaften weiß er, wie Ermittlungsbehörden arbeiten und wo in der Praxis häufig Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung liegen. RA Scheier kann die technischen und kaufmännischen Hintergründe von Exportgeschäften schnell erfassen und mit Exportkontroll-Experten oder betrieblichen Compliance-Beauftragten auf Augenhöhe kommunizieren. Er hilft Unternehmen, schnell auf behördliche Maßnahmen zu reagieren – zum Beispiel indem er nach einer Durchsuchung kurzfristig die Rechtmäßigkeit des Beschlusses prüft, die Herausgabe unzulässig beschlagnahmter Gegenstände beantragt oder gegen Haftbefehle vorgeht.
Ein weiterer Mehrwert liegt in der strategischen Beratung: RA Scheier entwickelt mit dem Mandanten präventive Maßnahmen, um zukünftige Verstöße zu vermeiden, was gegenüber Gerichten und Behörden positiv wirkt. Sein Ziel ist stets, eine frühe Verfahrensbeendigung zu erreichen – idealerweise ohne öffentliche Hauptverhandlung, etwa durch Einstellung oder Vergleich mit der Staatsanwaltschaft. Sollte es doch zur Anklage kommen, steht eine entschlossene und kompetente Verteidigung vor Gericht bereit, die die besonderen Umstände des Auslandsgeschäfts und die Interessen des Mandanten wirkungsvoll darstellt. Für Unternehmen und Verantwortliche, die sich mit einem Ermittlungsverfahren wegen Russland-Geschäften konfrontiert sehen, bedeutet die Beauftragung von RA Scheier: höchste fachliche Expertise, individuelle Betreuung und das bestmögliche Ergebnis unter den gegebenen Umständen.
Fazit: Die aktuellen Russland-Sanktionen haben die strafrechtlichen Risiken für Exporteure erheblich verschärft. Ein AWG-Strafverfahren kann existenzbedrohende Folgen haben – sowohl strafrechtlich (hohe Strafen, Vermögensabschöpfung) als auch wirtschaftlich (Auftragsverlust, Imageeinbußen). In dieser Situation ist eine besonnene, fachkundige Verteidigung der Schlüssel. Rechtsanwalt Scheier bietet die nötige Erfahrung und Spezialisierung, um Unternehmen und Verantwortliche effektiv zu verteidigen, ihre Rechte zu schützen und Schaden von ihnen abzuwenden. Bei Vorwürfen nach dem Außenwirtschaftsrecht – ob Sanktionsverstoß, Exportkontrollvergehen oder Anklage wegen Russland-Sanktionen – sollte daher frühzeitig professioneller Rat eingeholt werden. Die Investition in eine spezialisierte Strafverteidigung zahlt sich aus: Sie kann die Weichen dafür stellen, ob ein Verfahren eingestellt wird oder in eine Anklage mündet, und sie hilft, die Weichen für eine möglichst günstige Lösung in einem hochkomplexen Rechtsgebiet zu stellen.