Title: Außenwirtschaftsrecht Russland – Strafverfahren wegen Sanktionsverstößen
Author: René Scheier
Published: 25. Mai 2025
Last modified: 23. September 2025

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# Außenwirtschaftsrecht Russland – Strafverfahren wegen Sanktionsverstößen

 Veröffentlicht am 25. Mai 202523. September 2025 von [René Scheier](https://www.legaldefenders.de/blog/author/rene-scheier/)

Die Europäische Union hat im Zuge des Ukraine-Kriegs umfassende **Russland-Sanktionen**
erlassen. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass Geschäfte mit Russland streng
reglementiert sind – Verstöße können nach dem **Außenwirtschaftsrecht** (insb. dem
Außenwirtschaftsgesetz, _AWG_) gravierende strafrechtliche Folgen haben. Immer öfter
leiten deutsche Behörden Ermittlungen wegen möglicher **Exportkontrollverstöße**
und **Sanktionsverstöße** ein. Unternehmen, Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche,
die Russland-Geschäfte tätigen, sehen sich daher einem erhöhten Risiko von **AWG-
Strafverfahren** ausgesetzt. Rechtsanwalt Scheier ist auf solche Fälle spezialisiert
und verteidigt regelmäßig Mandanten in diesem Bereich – zuletzt sogar vor dem Staatsschutzsenat
des OLG Stuttgart in einem bedeutenden Sanktionsverfahren. Im Folgenden beantworten
wir häufige Fragen (FAQ) zur **strafrechtlichen Verteidigung** bei Vorwürfen nach
dem Außenwirtschaftsrecht mit Russland-Bezug, veranschaulicht durch ein Fallbeispiel
aus der Praxis.

## Welche strafrechtlichen Risiken bestehen im Außenwirtschaftsrecht bei Russland-Geschäften?

Wer gegen die EU-Sanktionsvorschriften zu Russland verstößt, begeht je nach Fall
entweder eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. **Vorsätzliche** Verstöße–
etwa das bewusste Umgehen eines Exportverbots – werden als Straftat behandelt, während**
fahrlässige** Verstöße (z.B. aus Unkenntnis) zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden. Die Strafandrohungen sind hoch: Bereits eine vorsätzliche Ausfuhr ohne Genehmigung
gilt als Verbrechen mit **Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe**. In besonders
schweren Fällen – etwa bei Verstößen gegen Waffenembargos oder bei gewerbsmäßiger
Begehung – sind Freiheitsstrafen von **bis zu zehn Jahren** möglich. Zum Vergleich:
Einfachere Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 500.000 
€ geahndet werden aber sobald **Russland-Embargos** bewusst umgangen werden, drohen
erhebliche Strafverfahren.

Die Risiken betreffen nicht nur einzelne Mitarbeiter, sondern auch Unternehmen selbst.
So drohen **Unternehmensgeldbußen** nach § 30 OWiG i.V.m. § 130 OWiG, falls Leitungspersonen
ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Außerdem sind geschäftliche Konsequenzen
möglich, etwa der Ausschluss von Exportförderprogrammen oder erheblicher **Reputationsschaden**.
Gerichte ordnen in Sanktionsfällen oft die **Einziehung von Waren und Erlösen** 
an, um illegal erzielte Vorteile abzuschöpfen. Ein aktueller Fall verdeutlicht die
Risiken: 2024 verurteilte das OLG Stuttgart zwei Angeklagte zu Freiheitsstrafen (
darunter 6 Jahre 9 Monate ohne Bewährung), weil sie über 120.000 elektronische Bauteile–
darunter Drohnen-Komponenten für russisches Militärgerät – trotz EU-Embargo nach
Russland lieferten. Solche Verstöße gegen die Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr.
833/2014 stellen kein Kavaliersdelikt dar, sondern werden konsequent strafrechtlich
verfolgt.

## Wie laufen Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ab?

**Ermittlungsverfahren** wegen möglicher AWG-Verstöße beginnen meist mit einem **
Anfangsverdacht**, der unterschiedlich zustande kommen kann. Häufig erhält die Zollfahndung
oder Staatsanwaltschaft Hinweise von Banken (z.B. auffällige Zahlungen in Embargoländer)
oder von Zollbehörden bei Exportkontrollen und Ausfuhranmeldungen. Auch **Whistleblower**–
etwa Konkurrenzunternehmen, Geschäftspartner oder eigene Mitarbeiter – können mögliche
Verstöße melden. Sobald ein konkreter Verdacht besteht, nehmen spezialisierte Einheiten
wie das Zollfahndungsamt erste Ermittlungen auf. In vielen Fällen folgen dann gerichtliche**
Durchsuchungsbeschlüsse** für Geschäfts- und Privaträume, um Beweise zu sichern (
Vertragsunterlagen, E-Mails, Exportpapiere etc.).

In der Praxis kooperieren Zollfahnder eng mit der Staatsanwaltschaft. Beispiel: 
Das Zollfahndungsamt Stuttgart ermittelte 2024 im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Mannheim gegen einen Autohändler aus Baden wegen des dringenden Verdachts, **entgegen
der Sanktionsverordnung (EU 833/2014) Luxusfahrzeuge nach Russland exportiert** 
zu haben[zoll.de](https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2024/y46_luxusfahrzeuge_zfas.html#:~:text=Mannheim%20gegen%20Autoh%C3%A4ndler%20aus%20S%C3%BCdbaden%2C,Die).
Dabei ging es um fast 100 hochpreisige Autos im Wert von rund 15 Mio. €, geliefert
über Umwege via Drittländer[zoll.de](https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2024/y46_luxusfahrzeuge_zfas.html#:~:text=Mannheim%20gegen%20Autoh%C3%A4ndler%20aus%20S%C3%BCdbaden%2C,Die).**
Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine Geldwäsche-Verdachtsanzeige** eines Automobilherstellers,
der ungewöhnliche Zahlungsbewegungen bemerkt hatte[zoll.de](https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2024/y46_luxusfahrzeuge_zfas.html#:~:text=%C3%BCber%20Drittstaaten%20nach%20Russland%20statt,war%20eine%20Geldw%C3%A4scheverdachtsanzeige%20eines%20Automobilunternehmens).
Als sich der Verdacht verhärtete, durchsuchten Zollfahnder am 20. November 2024 
die Geschäfts- und Privaträume der Beschuldigten; drei Personen wurden an diesem
Tag festgenommen[zoll.de](https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2024/y46_luxusfahrzeuge_zfas.html#:~:text=Bei%20den%20Tatverd%C3%A4chtigen%20handelt%20es,Ausfuhr%20der%C2%A0Pkw%20mitgewirkt%20haben%20soll).
Dieses Beispiel zeigt, wie schnell aus einem Hinweis ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
werden kann. Häufig werden Verdächtige in solchen Verfahren zunächst überrascht –
etwa durch eine morgendliche Durchsuchung – und sehen sich dann mit Beschlagnahme
von Geschäftsunterlagen, Computersystemen und sogar Haftbefehlen konfrontiert.

## Fallbeispiel: Wie kann ein typisches Strafverfahren wegen Russland-Sanktionen ablaufen?

_Das folgende (fiktive) Fallbeispiel veranschaulicht den Ablauf eines AWG-Strafverfahrens:_

Die **XYZ GmbH**, ein mittelständisches Maschinenbau-Unternehmen aus Deutschland,
hat in den Jahren 2021 und 2022 über einen türkischen Zwischenhändler Präzisionswerkzeuge
nach Russland verkauft. Nach Einführung der neuen EU-Sanktionen gegen Russland (
ab März 2022) hätten diese Exporte eigentlich gestoppt werden müssen. Dennoch gingen
die Geschäfte via Türkei weiter. Eines Tages erhält die Geschäftsführung der XYZ
GmbH unerwartet Besuch von der Zollfahndung: Im Morgengrauen erscheinen Ermittler
mit einem Durchsuchungsbeschluss. Der Vorwurf: **Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz**
durch unerlaubte Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland. Die Beamten
beschlagnahmen Geschäftsunterlagen, E-Mails und Computer. Der Geschäftsführer _Herr
M._ wird als Beschuldigter vernommen – man wirft ihm vor, bewusst gegen das Ausfuhrverbot
verstoßen zu haben, indem er die tatsächlichen Empfänger in Russland verschleierte.
Auch privaten Räumlichkeiten von Herrn M. und die Wohnsitze zweier Mitarbeiter werden
durchsucht, um Beweismaterial (Korrespondenz, Bankunterlagen) sicherzustellen.

In den folgenden Wochen wertet die Staatsanwaltschaft mit Hilfe von technischem 
Sachverstand (u.a. Experten des **BAFA** – Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
die beschlagnahmten Güterlisten und E-Mails aus. Dabei stellt sich heraus, dass 
einige der gelieferten Maschinen tatsächlich **genehmigungspflichtige Dual-Use-Güter**
waren, die auf der Embargoliste stehen. Die Firma hatte zwar offiziell Lieferungen
in die Türkei gemeldet, doch intern finden sich Hinweise, dass der Endempfänger 
in Russland bekannt war. Nachdem die Ermittlungen abgeschlossen sind, erhebt die
Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht gegen Herrn M. und die XYZ GmbH wegen
vorsätzlicher **Umgehung der Russland-Sanktionen** und Verstößen gegen § 18 AWG.
Im Gerichtsverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer werden Zeugen (z.B. die Zwischenhändler)
vernommen und die umfangreichen E-Mail-Beweise präsentiert. Letztlich wird Herr 
M. wegen vorsätzlichen **Sanktionsverstoßes** zu einer Freiheitsstrafe (die zur 
Bewährung ausgesetzt wird) und einer Geldauflage verurteilt. Gegen die GmbH wird
ein Bußgeld nach § 30 OWiG festgesetzt, und der erzielte Umsatz von 1 Mio. € aus
den Russland-Geschäften wird als Wertersatz eingezogen. Das Fallbeispiel zeigt: 
Von der ersten Durchsuchung bis zum Urteil können Monate oder Jahre vergehen, und
das Unternehmen sieht sich in dieser Zeit erheblichen Unsicherheiten und Rufschäden
ausgesetzt. Mit kompetenter Verteidigung hätte eventuell bereits im Ermittlungsstadium
eine Einstellung des Verfahrens oder eine Abmilderung der Vorwürfe erreicht werden
können.

## Welche Verteidigungsstrategien sind in AWG-Strafverfahren sinnvoll?

Bei einem **Anfangsverdacht** oder laufenden Ermittlungsverfahren wegen Russland-
Geschäften ist es entscheidend, besonnen und strategisch vorzugehen. Zunächst gilt:**
Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung!** Als Beschuldigter (sei es als Geschäftsführer
oder Mitarbeiter) hat man das Recht zu schweigen. Es ist ratsam, dieses Recht zu
nutzen, bis ein spezialisierter Verteidiger Einblick in die Ermittlungsakten hatte.
Selbst scheinbar harmlose Auskünfte können später gegen einen verwendet werden. 
Ebenso sollten keine Unterlagen oder Datenträger „freiwillig“ an die Ermittler übergeben
werden, ohne dies mit dem Anwalt abzustimmen.

Eine frühzeitige **Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers** für Außenwirtschaftsrecht
ist wohl der wichtigste Schritt. Der Anwalt kann zunächst Akteneinsicht beantragen
und prüfen, welche Beweise vorliegen. Oft lässt sich bereits in diesem Stadium die
Weichenstellung beeinflussen – etwa indem man entlastende Unterlagen proaktiv vorlegt
oder auf Rechtsirrtümer hinweist, bevor sich ein Anfangsverdacht zur **Anklage wegen
Russland-Sanktionen** verhärtet. In geeigneten Fällen kann der Verteidiger auf eine
Einstellung des Verfahrens hinwirken, zum Beispiel wegen Geringfügigkeit oder gegen
Auflagen, insbesondere wenn kein Vorsatz nachweisbar ist. Ein Beispiel: Im Mai 2024
stellte die Staatsanwaltschaft Berlin ein Verfahren wegen geringfügigen Verstoßes(
Import von Kleinteilen für <1000 €) nach § 153 StPO ein – trotz eigentlich hoher
Mindeststrafe – weil die Schuld als gering angesehen wurde. Solche Ergebnisse erreicht
man nur durch fundierte Argumentation und Verhandlungsgeschick der Verteidigung.

**Verteidigungsstrategie** bedeutet auch, die **Sach- und Rechtslage genau zu analysieren**:
Ist das exportierte Gut tatsächlich von der Sanktion erfasst? Gab es möglicherweise
Ausnahmen oder Genehmigungen (z.B. Altvertrags-Ausnahmen, humanitäre Ausnahmen)?
Konnte der Beschuldigte den verbotenen Endverbleib überhaupt erkennen, oder wurde
er von Geschäftspartnern getäuscht? All das kann über Vorsatz oder Fahrlässigkeit
entscheiden. Gegebenenfalls kann eine Verteidigungslinie sein, dass kein Vorsatz
vorlag – wodurch anstelle einer Straftat nur eine Ordnungswidrigkeit vorläge. Auch
die **Kooperation mit den Behörden** kann taktisch sinnvoll sein: In manchen Fällen
lässt sich durch aktive Mitwirkung (etwa interne Untersuchungen, Offenlegung von
Geschäftsvorgängen) Vertrauen aufbauen und eine Verständigung erzielen. Allerdings
muss dies sorgfältig abgewogen werden – unbedachte Kooperation kann ebenso Beweismittel
liefern. Hier kommt es auf die Einschätzung des Verteidigers an.

Letztlich zielt eine gute Verteidigungsstrategie darauf ab, _möglichst ohne Gerichtsverfahren_
auszukommen – sei es durch Einstellung des Verfahrens oder einen Deal, der die Auflagen
minimiert. Falls es doch zur Anklage und Hauptverhandlung kommt, sollte bereits 
eine starke Verteidigungslinie vorbereitet sein, z.B. durch Gutachten (etwa zur 
technischen Einordnung der exportierten Güter) und durch Herausarbeiten mildernder
Umstände (Compliance-Bemühungen im Unternehmen, kooperative Haltung, kein erheblicher
Schaden eingetreten etc.). Jede Entscheidung – vom Umgang mit Haftbefehlen bis zur
Kommunikation mit der Presse – will wohlüberlegt sein. Hier zahlt sich Spezialwissen
aus.

## Welchen Mehrwert bietet eine spezialisierte Verteidigung durch RA Scheier?

Gerade bei Vorwürfen nach dem Außenwirtschaftsgesetz – etwa **Sanktionsverstößen
bei Exportgeschäften nach Russland** – ist die Materie komplex. Es überschneiden
sich Strafrecht, europäisches Sanktionsrecht und oft auch technisches Wissen über
Exportgüter. Ein Verteidiger, der in diesem _Nischengebiet_ erfahren ist, kann einen
enormen Unterschied machen. **Rechtsanwalt Scheier** verfügt über langjährige Erfahrung
in der **Wirtschaftsstrafverteidigung** und hat sich besonders auf Außenwirtschafts-
und Zollstrafsachen spezialisiert. Er verteidigt regelmäßig Mandanten, denen Verstöße
gegen Exportkontrollvorschriften, Sanktionsverordnungen oder das AWG vorgeworfen
werden. Jüngst konnte er etwa Mandanten in einem umfangreichen Russland-Sanktionsverfahren
vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vertreten – ein Indiz
für seine anerkannte Expertise in hochkomplexen Fällen.

Die Vorteile einer spezialisierten Verteidigung durch RA Scheier liegen auf der 
Hand: Er kennt die **aktuellen Russland-Sanktionen** und deren Fallstricke genau,
bleibt stets auf dem Laufenden über neue EU-Verordnungen und nationale Gesetze. 
Dank seiner Erfahrung mit Zollfahndung, BAFA und Staatsanwaltschaften weiß er, **
wie Ermittlungsbehörden arbeiten** und wo in der Praxis häufig Ansatzpunkte für 
eine erfolgreiche Verteidigung liegen. RA Scheier kann die technischen und kaufmännischen
Hintergründe von Exportgeschäften schnell erfassen und mit **Exportkontroll-Experten**
oder betrieblichen Compliance-Beauftragten auf Augenhöhe kommunizieren. Er hilft
Unternehmen, schnell auf behördliche Maßnahmen zu reagieren – zum Beispiel indem
er nach einer Durchsuchung kurzfristig die Rechtmäßigkeit des Beschlusses prüft,
die Herausgabe unzulässig beschlagnahmter Gegenstände beantragt oder gegen Haftbefehle
vorgeht.

Ein weiterer Mehrwert liegt in der **strategischen Beratung**: RA Scheier entwickelt
mit dem Mandanten präventive Maßnahmen, um zukünftige Verstöße zu vermeiden, was
gegenüber Gerichten und Behörden positiv wirkt. Sein Ziel ist stets, **eine frühe
Verfahrensbeendigung** zu erreichen – idealerweise ohne öffentliche Hauptverhandlung,
etwa durch Einstellung oder Vergleich mit der Staatsanwaltschaft. Sollte es doch
zur Anklage kommen, steht eine entschlossene und kompetente Verteidigung vor Gericht
bereit, die die besonderen Umstände des Auslandsgeschäfts und die Interessen des
Mandanten wirkungsvoll darstellt. Für Unternehmen und Verantwortliche, die sich 
mit einem Ermittlungsverfahren wegen Russland-Geschäften konfrontiert sehen, bedeutet
die Beauftragung von RA Scheier: höchste fachliche Expertise, individuelle Betreuung
und das bestmögliche Ergebnis unter den gegebenen Umständen.

**Fazit:** Die aktuellen **Russland-Sanktionen** haben die strafrechtlichen Risiken
für Exporteure erheblich verschärft. Ein **AWG-Strafverfahren** kann existenzbedrohende
Folgen haben – sowohl strafrechtlich (hohe Strafen, Vermögensabschöpfung) als auch
wirtschaftlich (Auftragsverlust, Imageeinbußen). In dieser Situation ist eine besonnene,
fachkundige Verteidigung der Schlüssel. Rechtsanwalt Scheier bietet die nötige Erfahrung
und Spezialisierung, um Unternehmen und Verantwortliche effektiv zu verteidigen,
ihre Rechte zu schützen und Schaden von ihnen abzuwenden. Bei **Vorwürfen nach dem
Außenwirtschaftsrecht** – ob **Sanktionsverstoß, Exportkontrollvergehen** oder **
Anklage wegen Russland-Sanktionen** – sollte daher frühzeitig professioneller Rat
eingeholt werden. Die Investition in eine spezialisierte Strafverteidigung zahlt
sich aus: Sie kann die Weichen dafür stellen, ob ein Verfahren eingestellt wird 
oder in eine Anklage mündet, und sie hilft, die Weichen für eine möglichst günstige
Lösung in einem hochkomplexen Rechtsgebiet zu stellen.

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