Die Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sorgt derzeit für erhebliche Aufmerksamkeit. In Medien und Fachbeiträgen ist von verschärften Strafrahmen, neuen Risiken für Geschäftsführer und einer „neuen Qualität“ des Sanktionsstrafrechts die Rede. Der Eindruck entsteht, als würden sich fortlaufend die rechtlichen Spielregeln für Unternehmen mit Auslandsgeschäft grundlegend ändern. Diese Dynamik sorgt bei Unternehmen mit Russlandgeschäft momentan für große Unsicherheiten.
In diesem Blogbeitrag geben Rechtsanwalt René Scheier und Rechtsanwältin Carmen Felsing einen Überblick über die aktuellen Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz, ordnet die geltenden Russland-Sanktionen ein und zeigt auf, welche Konsequenzen sich daraus tatsächlich für Unternehmen mit Russlandgeschäft ergeben – und welche nicht.
Entscheider erhalten mit diesem Blogartikel eine belastbare inhaltliche Grundlage, um abzuleiten, welche Maßnahmen jetzt erforderlich sind und wo kein zusätzlicher Handlungsbedarf besteht.
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AWG-Novelle, EU-Sanktionen, Compliance-Pflichten – Inhalt dieses Blogbeitrags:
- Warum die Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes aktuell für Aufmerksamkeit sorgt
- Welche Rolle das AWG im Zusammenspiel mit EU-Sanktionen tatsächlich spielt
- Welche Änderungen der Bundestag konkret beschlossen hat
- Was Unternehmen mit Russlandgeschäft dürfen – und was nicht
- Welche Sanktionen Unternehmen mit Russlandgeschäft drohen
- Compliance-Checkliste: Welche organisatorischen Anforderungen müssen Geschäftsführer umsetzen?
Über RA René Scheier und RA Carmen Felsing
Ihr Anwalt für Strafermittlungen und Bußgelder
René Scheier ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht. Er vertritt Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmen in straf- und bußgeldrechtlichen Verfahren und verteidigt Mandanten insbesondere in Ermittlungsverfahren wegen Vermögens-, Steuer- und Unternehmensdelikten. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der frühen Verteidigung und der rechtlichen Einordnung, ob und in welchem Umfang eine persönliche Verantwortlichkeit tatsächlich besteht.
Ihre Anwältin für Compliance und Zivilrecht
Carmen Felsing ist Rechtsanwältin, Unternehmensjuristin mit über 25 Jahren Erfahrung in der zivilrechtlichen und organisatorischen Beratung von Unternehmen und Gründerin der Kanzlei Recht und Management. Sie unterstützt insbesondere Geschäftsführungen und Managementebenen beim Aufbau, der Weiterentwicklung und der praktischen Umsetzung von Compliance- und Risikomanagementstrukturen.
Warum sprechen gerade alle über das Außenwirtschaftsgesetz?
Auslöser der aktuellen Debatte ist ein konkreter parlamentarischer Beschluss: Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Januar 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ angenommen
(vgl. Deutscher Bundestag – Gesetz zu Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen beschlossen).
Leichte Fahrlässigkeit wird erstmals strafbar
Bisher war die Strafbarkeit bei Verstößen gegen EU-Sanktionen an Vorsatz gebunden – also daran, dass jemand wissentlich und willentlich gegen Sanktionsvorschriften verstoßen hat. Die neue Regelung senkt diese Schwelle erheblich. Schon leichte Fahrlässigkeit (also ein nicht ausreichend sorgfältiges Verhalten) kann nun ausreichen, um strafrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen.
Das bedeutet: Unternehmen und ihre Leitungsorgane müssen nicht mehr „wissentlich gegen Sanktionsrecht verstoßen“ – es reicht aus, wenn z. B. eine mangelhafte Sanktionslistenprüfung oder ein fehlerhafter Exportprozess versehentlich erfolgt.
Erhebliche Erhöhung der Bußgeldrahmen
Im Ordnungswidrigkeitenrecht wurden die Bußgeldobergrenzen teils drastisch angehoben. Gerade für Unternehmen im Bereich des Außenhandels oder der Finanzdienstleistung steigt damit das wirtschaftliche Risiko. Geldbußen können sich nun im mehrstelligen Millionenbereich bewegen – vergleichbar mit Bußgeldern aus dem Kartellrecht oder Datenschutz (DSGVO).
Für viele Unternehmen wirkt das wie ein Warnsignal: „Es gibt schon wieder neue Regelungen, die wir beachten müssen.“
Was das Außenwirtschaftsgesetz tatsächlich regelt – und was nicht
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr Deutschlands, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit, außenpolitische Interessen und internationale Verpflichtungen. Es ist das zentrale Gesetz für Exportkontrollen, Embargos und Sanktionsdurchsetzung. Hier eine klare Übersicht:
Das regelt das AWG:
- Genehmigungspflichten für Ausfuhren (z. B. von Rüstungsgütern oder Dual-Use-Gütern)
- Umsetzung von EU-Embargos und UN-Sanktionen (z. B. gegen Russland oder Iran)
- Verhängung von Strafen und Bußgeldern bei Verstößen gegen Exportkontrollvorschriften
- Kontrollbefugnisse der Behörden, etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Meldepflichten für bestimmte Auslandsinvestitionen oder Technologietransfers
- Verbote bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder außenpolitischer Interessen (§ 6 AWG)
Das regelt AWG nicht:
- Es legt nicht die Liste der sanktionierten Personen oder Güter selbst fest – diese stammen meist aus EU-Verordnungen
- Es enthält keine zivilrechtlichen Regelungen (z. B. zu Lieferverträgen, Eigentum oder Gewährleistung)
- Es regelt nicht das Steuerrecht (z. B. keine Umsatz- oder Zollsteuerfragen)
Was sich aufgrund der AWG-Novelle 2026 konkret ändert – und warum das relevant ist
Mit der nun beschlossenen Novelle wird das AWG nicht inhaltlich „ausgeweitet“, sondern verschärft. Entscheidend sind dabei vor allem folgende Punkte:
- Verstöße gegen EU-Sanktionen werden im deutschen Recht strafrechtlich relevanter (statt nur bußgeldbewehrt).
Handlungen, die bislang häufig als Ordnungswidrigkeit behandelt wurden, werden künftig häufiger als Straftaten eingeordnet. - Ein Beispiel ist die fortlaufende Zahlung oder Erbringung von Leistungen an einen Geschäftspartner, obwohl Anhaltspunkte für eine Sanktionsbetroffenheit vorlagen und entsprechende Prüfungen nicht durchgeführt wurden.
Dies bedeutet eine höhere persönliche Relevanz für die Geschäftsführung:
Bei vorsätzlichen Verstößen oder systematischen Organisationsmängeln rückt die Verantwortung der Leitungsebene stärker in den Fokus. Maßgeblich ist, ob Risiken erkannt, angemessene Maßnahmen ergriffen und funktionierende Organisations- und Kontrollstrukturen eingerichtet wurden. Werden Verstöße in diesem Zusammenhang festgestellt, können strafrechtliche Ermittlungsverfahren folgen; auch eine persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung kommt in Betracht. - Stärkere Betonung von Organisation und Prävention
Entscheidend ist nicht allein der konkrete Verstoß, sondern ob das Unternehmen über klare Zuständigkeiten, dokumentierte Prüf- und Freigabeprozesse sowie wirksame Kontrollmechanismen zur Einhaltung von Sanktionsvorgaben verfügt.
Konkret bedeutet das für Geschäftsführer:
- Zuständigkeiten und Freigaberechte müssen eindeutig geregelt sein.
- Prüfungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden (wer hat wann was geprüft, Ergebnis, Entscheidung).
- „Nichtwissen“ schützt nicht, wenn Risiken erkennbar waren und Kontrollen fehlten.
Betroffen sind vor allem Geschäftsführung und Vorstand sowie die verantwortlichen Leitungen in Vertrieb, Einkauf, Finanzen und Compliance insbesondere bei bestehendem oder geplantem Russlandgeschäft und unabhängig von Größe oder Branche.
Welche unserer bestehenden oder geplanten Geschäfte mit Russland sind erlaubt – und welche nicht? Und welche Sanktionen drohen, wenn ein Unternehmen gegen geltendes Recht verstößt?
Diese Frage lässt sich nicht aus dem AWG beantworten, sondern nur durch einen Blick auf die geltenden EU-Sanktionen. Diese beruhen im Wesentlichen auf zwei EU-Verordnungen:
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (sektorale Maßnahmen)
Quelle / Weiterlesen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02014R0833 - Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene Maßnahmen)
Quelle / Weiterlesen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0269
Im Folgenden betrachten wir konkret, was aufgrund der bestehenden Sanktionen im Geschäft mit Russland verboten ist.
Personenbezogene Sanktionen (Asset Freeze)
Untersagt ist die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen – direkt oder indirekt – an gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Dazu zählen insbesondere:
- Zahlungen, Überweisungen oder sonstige finanzielle Zuwendungen,
- Die Lieferung von Waren oder die Zurverfügungstellung von Vermögenswerten,
- Die Erbringung von Dienstleistungen, wenn diese wirtschaftlich einem gelisteten Akteur zugutekommen,
- Die Nutzung von Zwischenpersonen oder Tochtergesellschaften zur faktischen Umgehung des Bereitstellungsverbots.
Quelle / Weiterlesen:
Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014
Exportverbote
Verboten ist die Ausfuhr bestimmter Waren und Technologien nach Russland. Betroffen sind insbesondere:
- Dual-Use-Güter mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit,
- Bestimmte Hochtechnologie, Software und technische Komponenten,
- Maschinen, Anlagen und industrielle Ausrüstung,
- Ersatzteile, Wartungs- oder Nachrüstkomponenten für sanktionierte Güter.
Maßgeblich sind die Güterlisten/Anhänge der VO 833/2014 sowie Endverwendung und Endverbleib, nicht allein der Vertragspartner oder der formale Käufer.
Quelle / Weiterlesen:
Art. 2 ff. Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Dienstleistungsverbote
Untersagt ist die Erbringung bestimmter Dienstleistungen gegenüber russischen Unternehmen oder staatlichen Stellen. Dazu zählen unter anderem:
- Technische Unterstützung im Zusammenhang mit sanktionierten Waren oder Technologien,
- Bestimmte IT- und Software-Dienstleistungen, einschließlich Wartung, Updates oder Fernzugriff, in den in Art. 5n genannten Kategorien
- Beratungsleistungen in definierten wirtschaftlichen oder technischen Bereichen,
- Dienstleistungen, die mittelbar den Betrieb, die Nutzung oder den Ausbau sanktionierter Strukturen ermöglichen.
Die Verbote gelten auch bei rein digitaler Leistungserbringung oder bei Dienstleistungen aus dem Ausland.
Quelle / Weiterlesen:
Art. 5n Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Finanz- und Investitionsbeschränkungen
Beschränkt oder verboten sind unter anderem bestimmte Finanztransaktionen und Investitionen. Dazu zählen beispielsweise:
- Die Gewährung bestimmter Kredite oder Darlehen,
- Beteiligungen an russischen Unternehmen,
- Bestimmte Zahlungs- und Kapitalmarktgeschäfte,
- Konzerninterne Finanzierungen, sofern sie sanktionierten Akteuren zugutekommen oder Umgehungscharakter haben.
Quelle / Weiterlesen:
Art. 5 ff. Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Umgehungsverbote
Untersagt sind Handlungen, die darauf abzielen, bestehende Sanktionen zu umgehen oder zu unterlaufen. Dazu zählen insbesondere:
- die Einschaltung von Drittstaaten oder zwischengeschalteten Gesellschaften,
- die Nutzung von Strohmännern oder wirtschaftlich Berechtigten im Hintergrund,
- atypische Vertrags-, Liefer- oder Zahlungsstrukturen ohne wirtschaftliche Erklärung,
- die künstliche Aufspaltung von Geschäften, um Schwellenwerte oder Verbote zu umgehen.
Schon Handlungen mit Umgehungsziel sind verboten; Umgehungskonstruktionen sind ausdrücklich untersagt.
Quelle / Weiterlesen:
Art. 12 Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Anforderungen an AWG-Compliance: Was Geschäftsführer jetzt konkret umsetzen müssen
Vor dem Hintergrund der AWG-Novelle gewinnen organisatorische Maßnahmen an Bedeutung. Für Geschäftsführer relevant sind insbesondere:
- Klare Zuständigkeiten für Sanktionsprüfung und Freigaben
- Strukturierte Prüfung von Kunden, Geschäftspartnern und wirtschaftlich Berechtigten
- Sanktionsrechtliche Einordnung von Waren, Dienstleistungen und Finanzflüssen
- Dokumentierte Entscheidungsprozesse
- Regelmäßige Re-Checks bei Bestandskunden/-lieferanten (z. B. bei neuen Indikatoren, Eigentümerwechsel, Zahlungsrouten, Warenänderungen)
Diese Anforderungen betreffen nicht nur Compliance-Abteilungen, sondern die Geschäftsleitung selbst.
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Unsere Rechtsanwälte Carmen Felsing und René Scheier unterstützen Unternehmen und Geschäftsleitungen beim Aufbau funktionierender Compliance-Strukturen und beraten bei strafrechtlichen Ermittlungen. Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.
FAQ
Wer ist von den EU-Sanktionsregelungen betroffen?
Die Sanktionen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die in der EU ansässig sind oder EU-Recht unterliegen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche. Maßgeblich ist der jeweilige Anwendungsbereich der Sanktion-VO.
Wo ist geregelt, welche Geschäfte mit sanktionierten Ländern wie Russland und Iran verboten sind?
Die konkreten Verbote ergeben sich aus unmittelbar geltenden EU-Sanktionsverordnungen, insbesondere für Russland aus der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (sektorale Maßnahmen) und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene Maßnahmen). Für Iran gelten entsprechende Verbote insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Das Außenwirtschaftsgesetz regelt demgegenüber die Durchsetzung und strafrechtliche Bewertung von Verstößen in Deutschland.
Welche Rolle spielt die Geschäftsführung bei der Umsetzung von Russland-Sanktionen?
Geschäftsführer tragen Verantwortung für Organisation, Kontrolle und Entscheidungsprozesse. Die AWG-Novelle erhöht die Relevanz dieser Pflichten.