Title: Der Bundestag verschärft das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) – was dies wirklich für Unternehmen mit Russlandgeschäft bedeutet und was nicht
Author: Susanne Schübel
Published: 9. Februar 2026
Last modified: 10. Februar 2026

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# Der Bundestag verschärft das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) – was dies wirklich für Unternehmen mit Russlandgeschäft bedeutet und was nicht

 Veröffentlicht am 9. Februar 202610. Februar 2026 von [Susanne Schübel](https://www.legaldefenders.de/blog/author/susanne-schuebel/)

Die Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sorgt derzeit für erhebliche
Aufmerksamkeit. In Medien und Fachbeiträgen ist von verschärften Strafrahmen, neuen
Risiken für Geschäftsführer und einer „neuen Qualität“ des Sanktionsstrafrechts 
die Rede. Der Eindruck entsteht, als würden sich fortlaufend die rechtlichen Spielregeln
für Unternehmen mit Auslandsgeschäft grundlegend ändern. Diese Dynamik sorgt bei
Unternehmen mit Russlandgeschäft momentan für große Unsicherheiten.

In diesem Blogbeitrag geben Rechtsanwalt René Scheier und [Rechtsanwältin Carmen Felsing ](http://www.rechtundmanagement.de)
einen Überblick über die aktuellen Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz, ordnet 
die geltenden Russland-Sanktionen ein und zeigt auf, welche Konsequenzen sich daraus**
tatsächlich** für Unternehmen mit Russlandgeschäft ergeben – und welche nicht.

**Entscheider erhalten mit diesem Blogartikel eine belastbare inhaltliche Grundlage,
um abzuleiten, welche Maßnahmen jetzt erforderlich sind und wo kein zusätzlicher
Handlungsbedarf besteht.**

**[Rückfragen? Beratungsbedarf? Schicken Sie Legal Defenders jetzt eine Nachricht!](https://www.legaldefenders.de/blog/der-bundestag-verschaerft-das-aussenwirtschaftsgesetz-awg-was-dies-wirklich-fuer-unternehmen-mit-russlandgeschaeft-bedeutet-und-was-nicht/?output_format=md#kontakt)**

## **AWG-Novelle, EU-Sanktionen, Compliance-Pflichten – Inhalt dieses Blogbeitrags:**

 * Warum die Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes aktuell für Aufmerksamkeit
   sorgt
 * Welche Rolle das AWG im Zusammenspiel mit EU-Sanktionen tatsächlich spielt
 * Welche Änderungen der Bundestag konkret beschlossen hat
 * Was Unternehmen mit Russlandgeschäft dürfen – und was nicht
 * Welche Sanktionen Unternehmen mit Russlandgeschäft drohen
 * Compliance-Checkliste: Welche organisatorischen Anforderungen müssen Geschäftsführer
   umsetzen?

## **Über RA René Scheier** **und RA Carmen Felsing**

### Ihr Anwalt für Strafermittlungen und Bußgelder

René Scheier ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht. Er vertritt
Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmen in straf- und bußgeldrechtlichen Verfahren
und verteidigt Mandanten insbesondere in Ermittlungsverfahren wegen Vermögens-, 
Steuer- und Unternehmensdelikten. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der
frühen Verteidigung und der rechtlichen Einordnung, ob und in welchem Umfang eine
persönliche Verantwortlichkeit tatsächlich besteht.

### Ihre Anwältin für Compliance und Zivilrecht

Carmen Felsing ist Rechtsanwältin, Unternehmensjuristin mit über 25 Jahren Erfahrung
in der zivilrechtlichen und organisatorischen Beratung von Unternehmen und Gründerin
der Kanzlei [Recht und Management](http://www.rechtundmanagement.de). Sie unterstützt
insbesondere Geschäftsführungen und Managementebenen beim Aufbau, der Weiterentwicklung
und der praktischen Umsetzung von Compliance- und Risikomanagementstrukturen.

## **Warum sprechen gerade alle über das Außenwirtschaftsgesetz?**

Auslöser der aktuellen Debatte ist ein konkreter parlamentarischer Beschluss: Der
Bundestag hat am **Donnerstag, 15. Januar 2026**, den Gesetzentwurf der Bundesregierung_„
zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive
Maßnahmen der Europäischen Union“_ angenommen 
(vgl. [Deutscher Bundestag – Gesetz zu Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen beschlossen](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-eu-massnahmen-1134338)).

### **Leichte Fahrlässigkeit wird erstmals strafbar**

Bisher war die **Strafbarkeit bei Verstößen gegen EU-Sanktionen** an Vorsatz gebunden–
also daran, dass jemand wissentlich und willentlich gegen Sanktionsvorschriften 
verstoßen hat. Die neue Regelung senkt diese Schwelle erheblich. **Schon leichte
Fahrlässigkeit** (also ein nicht ausreichend sorgfältiges Verhalten) kann nun ausreichen,
um **strafrechtliche Konsequenzen** nach sich zu ziehen.

Das bedeutet: Unternehmen und ihre Leitungsorgane müssen nicht mehr „wissentlich
gegen Sanktionsrecht verstoßen“ – es reicht aus, wenn z. B. eine mangelhafte Sanktionslistenprüfung
oder ein fehlerhafter Exportprozess **versehentlich** erfolgt.

### **Erhebliche Erhöhung der Bußgeldrahmen**

Im Ordnungswidrigkeitenrecht wurden die **Bußgeldobergrenzen** teils drastisch angehoben.
Gerade für Unternehmen im Bereich des Außenhandels oder der Finanzdienstleistung
steigt damit das wirtschaftliche Risiko. Geldbußen können sich nun im **mehrstelligen
Millionenbereich** bewegen – vergleichbar mit Bußgeldern aus dem Kartellrecht oder
Datenschutz (DSGVO).

Für viele Unternehmen wirkt das wie ein Warnsignal: „Es gibt schon wieder neue Regelungen,
die wir beachten müssen.“

## **Was das Außenwirtschaftsgesetz tatsächlich regelt – und was nicht**

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr
Deutschlands, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit, außenpolitische Interessen
und internationale Verpflichtungen. Es ist das zentrale Gesetz für Exportkontrollen,
Embargos und Sanktionsdurchsetzung. Hier eine klare Übersicht:

**Das regelt das AWG:**

 * **Genehmigungspflichten für Ausfuhren** (z. B. von Rüstungsgütern oder Dual-Use-
   Gütern)
 * **Umsetzung von EU-Embargos und UN-Sanktionen** (z. B. gegen Russland oder Iran)
 * **Verhängung von Strafen und Bußgeldern** bei Verstößen gegen Exportkontrollvorschriften
 * **Kontrollbefugnisse der Behörden**, etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft 
   und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
 * **Meldepflichten** für bestimmte Auslandsinvestitionen oder Technologietransfers
 * **Verbote bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit** oder außenpolitischer 
   Interessen (§ 6 AWG)

**Das regelt AWG nicht:**

 * Es legt **nicht die Liste der sanktionierten Personen oder Güter selbst fest**–
   diese stammen meist aus EU-Verordnungen
 * Es enthält **keine zivilrechtlichen Regelungen** (z. B. zu Lieferverträgen, Eigentum
   oder Gewährleistung)
 * Es regelt **nicht das Steuerrecht** (z. B. keine Umsatz- oder Zollsteuerfragen)

## **Was sich aufgrund der AWG-Novelle 2026 konkret ändert – und warum das relevant ist **

**Mit der nun beschlossenen Novelle wird das AWG nicht inhaltlich „ausgeweitet“,
sondern verschärft. Entscheidend sind dabei vor allem folgende Punkte:**

 * **Verstöße gegen EU-Sanktionen werden im deutschen Recht strafrechtlich relevanter(
   statt nur bußgeldbewehrt).**
   Handlungen, die bislang häufig als Ordnungswidrigkeit
   behandelt wurden, werden künftig häufiger als Straftaten eingeordnet.
 * Ein Beispiel ist die fortlaufende Zahlung oder Erbringung von Leistungen an einen
   Geschäftspartner, obwohl Anhaltspunkte für eine Sanktionsbetroffenheit vorlagen
   und entsprechende Prüfungen nicht durchgeführt wurden. 
   **Dies bedeutet eine 
   höhere persönliche Relevanz für die Geschäftsführung**:Bei vorsätzlichen Verstößen
   oder systematischen Organisationsmängeln rückt die Verantwortung der Leitungsebene
   stärker in den Fokus. Maßgeblich ist, ob Risiken erkannt, angemessene Maßnahmen
   ergriffen und funktionierende Organisations- und Kontrollstrukturen eingerichtet
   wurden. Werden Verstöße in diesem Zusammenhang festgestellt, können strafrechtliche
   Ermittlungsverfahren folgen; auch eine persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung
   kommt in Betracht.
 * **Stärkere Betonung von Organisation und Prävention**
   Entscheidend ist nicht 
   allein der konkrete Verstoß, sondern ob das Unternehmen über klare Zuständigkeiten,
   dokumentierte Prüf- und Freigabeprozesse sowie wirksame Kontrollmechanismen zur
   Einhaltung von Sanktionsvorgaben verfügt.

**Konkret bedeutet das für Geschäftsführer:**

 * Zuständigkeiten und Freigaberechte müssen eindeutig geregelt sein.
 * Prüfungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden (wer hat wann was geprüft,
   Ergebnis, Entscheidung).
 * „Nichtwissen“ schützt nicht, wenn Risiken erkennbar waren und Kontrollen fehlten.

Betroffen sind vor allem Geschäftsführung und Vorstand sowie die verantwortlichen
Leitungen in Vertrieb, Einkauf, Finanzen und Compliance insbesondere bei bestehendem
oder geplantem Russlandgeschäft und unabhängig von Größe oder Branche.

## **Welche unserer bestehenden oder geplanten Geschäfte mit Russland sind erlaubt – und welche nicht? Und welche Sanktionen drohen, wenn ein Unternehmen gegen geltendes Recht verstößt?**

Diese Frage lässt sich nicht aus dem AWG beantworten, sondern nur durch einen Blick
auf die geltenden EU-Sanktionen. Diese beruhen im Wesentlichen auf zwei EU-Verordnungen:

 * **Verordnung (EU) Nr. 833/2014** (sektorale Maßnahmen)
   Quelle / Weiterlesen:https://
   eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02014R0833
 * **Verordnung (EU) Nr. 269/2014** (personenbezogene Maßnahmen)
   Quelle / Weiterlesen:
   https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0269

**Im Folgenden betrachten wir konkret, was aufgrund der bestehenden Sanktionen im
Geschäft mit Russland verboten ist.**

### **Personenbezogene Sanktionen (Asset Freeze)**

Untersagt ist die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen – 
direkt oder indirekt – an gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Dazu zählen insbesondere:

 * Zahlungen, Überweisungen oder sonstige finanzielle Zuwendungen,
 * Die Lieferung von Waren oder die Zurverfügungstellung von Vermögenswerten,
 * Die Erbringung von Dienstleistungen, wenn diese wirtschaftlich einem gelisteten
   Akteur zugutekommen,
 * Die Nutzung von Zwischenpersonen oder Tochtergesellschaften zur faktischen Umgehung
   des Bereitstellungsverbots.

**Quelle / Weiterlesen:**
Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 269/2014

### **Exportverbote**

Verboten ist die Ausfuhr bestimmter Waren und Technologien nach Russland. Betroffen
sind insbesondere:

 * Dual-Use-Güter mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit,
 * Bestimmte Hochtechnologie, Software und technische Komponenten,
 * Maschinen, Anlagen und industrielle Ausrüstung,
 * Ersatzteile, Wartungs- oder Nachrüstkomponenten für sanktionierte Güter.

Maßgeblich sind die **Güterlisten/Anhänge** der VO 833/2014 sowie Endverwendung 
und Endverbleib, nicht allein der Vertragspartner oder der formale Käufer.

**Quelle / Weiterlesen:**
Art. 2 ff. Verordnung (EU) Nr. 833/2014

### **Dienstleistungsverbote**

Untersagt ist die Erbringung bestimmter Dienstleistungen gegenüber russischen Unternehmen
oder staatlichen Stellen. Dazu zählen unter anderem:

 * Technische Unterstützung im Zusammenhang mit sanktionierten Waren oder Technologien,
 * Bestimmte IT- und Software-Dienstleistungen, einschließlich Wartung, Updates 
   oder Fernzugriff, in den in Art. 5n genannten Kategorien
 * Beratungsleistungen in definierten wirtschaftlichen oder technischen Bereichen,
 * Dienstleistungen, die mittelbar den Betrieb, die Nutzung oder den Ausbau sanktionierter
   Strukturen ermöglichen.

Die Verbote gelten auch bei rein digitaler Leistungserbringung oder bei Dienstleistungen
aus dem Ausland.

**Quelle / Weiterlesen:**
Art. 5n Verordnung (EU) Nr. 833/2014

### **Finanz- und Investitionsbeschränkungen**

Beschränkt oder verboten sind unter anderem bestimmte Finanztransaktionen und Investitionen.
Dazu zählen beispielsweise:

 * Die Gewährung bestimmter Kredite oder Darlehen,
 * Beteiligungen an russischen Unternehmen,
 * Bestimmte Zahlungs- und Kapitalmarktgeschäfte,
 * Konzerninterne Finanzierungen, sofern sie sanktionierten Akteuren zugutekommen
   oder Umgehungscharakter haben.

**Quelle / Weiterlesen:**
Art. 5 ff. Verordnung (EU) Nr. 833/2014

### **Umgehungsverbote**

Untersagt sind Handlungen, die darauf abzielen, bestehende Sanktionen zu umgehen
oder zu unterlaufen. Dazu zählen insbesondere:

 * die Einschaltung von Drittstaaten oder zwischengeschalteten Gesellschaften,
 * die Nutzung von Strohmännern oder wirtschaftlich Berechtigten im Hintergrund,
 * atypische Vertrags-, Liefer- oder Zahlungsstrukturen ohne wirtschaftliche Erklärung,
 * die künstliche Aufspaltung von Geschäften, um Schwellenwerte oder Verbote zu 
   umgehen.

Schon **Handlungen mit Umgehungsziel** sind verboten; Umgehungskonstruktionen sind
ausdrücklich untersagt.

**Quelle / Weiterlesen:**
Art. 12 Verordnung (EU) Nr. 833/2014

## **Anforderungen an AWG-Compliance: Was Geschäftsführer jetzt konkret umsetzen müssen**

Vor dem Hintergrund der AWG-Novelle gewinnen organisatorische Maßnahmen an Bedeutung.
Für Geschäftsführer relevant sind insbesondere:

 * Klare Zuständigkeiten für Sanktionsprüfung und Freigaben
 * Strukturierte Prüfung von Kunden, Geschäftspartnern und wirtschaftlich Berechtigten
 * Sanktionsrechtliche Einordnung von Waren, Dienstleistungen und Finanzflüssen
 * Dokumentierte Entscheidungsprozesse
 * Regelmäßige Re-Checks bei Bestandskunden/-lieferanten (z. B. bei neuen Indikatoren,
   Eigentümerwechsel, Zahlungsrouten, Warenänderungen)

Diese Anforderungen betreffen nicht nur Compliance-Abteilungen, sondern die Geschäftsleitung
selbst.

## **Fragen? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf**

**Sie unterhalten Geschäftsbeziehungen zu Russland, Iran oder anderen sanktionierten
Ländern?
Gegen Sie oder Ihr Unternehmen wird wegen eines möglichen Verstoßes gegen
das Außenwirtschaftsgesetz ermittelt – oder ein solcher Vorwurf steht im Raum?

Unsere Rechtsanwälte Carmen Felsing und René Scheier unterstützen Unternehmen und
Geschäftsleitungen beim Aufbau funktionierender Compliance-Strukturen und beraten
bei strafrechtlichen Ermittlungen. Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.

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## **FAQ**

**Wer ist von den EU-Sanktionsregelungen betroffen?**
Die Sanktionen gelten für 
alle natürlichen und juristischen Personen, die in der EU ansässig sind oder EU-
Recht unterliegen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche. Maßgeblich ist
der jeweilige Anwendungsbereich der Sanktion-VO.

**Wo ist geregelt, welche Geschäfte mit sanktionierten Ländern wie Russland und 
Iran verboten sind?**
Die konkreten Verbote ergeben sich aus unmittelbar geltenden
EU-Sanktionsverordnungen, insbesondere für Russland aus der Verordnung (EU) Nr. 
833/2014 (sektorale Maßnahmen) und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene
Maßnahmen). Für Iran gelten entsprechende Verbote insbesondere nach der Verordnung(
EU) Nr. 267/2012. Das Außenwirtschaftsgesetz regelt demgegenüber die Durchsetzung
und strafrechtliche Bewertung von Verstößen in Deutschland.

**Welche Rolle spielt die Geschäftsführung bei der Umsetzung von Russland-Sanktionen?**

Geschäftsführer tragen Verantwortung für Organisation, Kontrolle und Entscheidungsprozesse.
Die AWG-Novelle erhöht die Relevanz dieser Pflichten.

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[Wenn das Bußgeld persönlich wird: OLG Frankfurt entscheidet, wann Geschäftsführer privat haften](https://www.legaldefenders.de/blog/wenn-das-bussgeld-persoenlich-wird-geschaeftsfuehrer-in-der-haftungsfalle/)

[Meldepflicht nach § 67 AWV, Kryptowährungen und Selbstanzeige](https://www.legaldefenders.de/blog/meldepflicht-nach-%c2%a7-67-awv-kryptowaehrungen-und-selbstanzeige/)