Title: Durchsuchungsbeschluss und anonyme Anzeige
Published: 4. Juli 2024

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# Durchsuchungsbeschluss und anonyme Anzeige

 Veröffentlicht am 4. Juli 20244. Juli 2024

Das **Landgericht Nürnberg-Fürth** entschied am 14. Februar 2024 im ([Az.: 18 Qs 49/23](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-4093))
über die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung, die auf einer anonymen Anzeige
basierte. Der Fall betraf eine **Apothekerin**, die beschuldigt wurde, Medikamente
an **Privatpatienten** gegen Barzahlung ausgegeben zu haben, ohne darauf hinzuweisen,
dass diese von den **Krankenkassen** übernommen werden könnten. Sie rechnete die
Medikamente dann zusätzlich bei den Krankenkassen ab, was zu finanziellen Schäden
für die Patienten und Versicherungen führte ([RSW](https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/whistleblower-durchsuchung-anonym-hinweisgeberportal-szesny)).

Das Gericht stellte fest, dass eine **anonyme Anzeige** als Grundlage für eine Durchsuchungsanordnung
ausreichen kann, wenn sie von „beträchtlicher sachlicher Qualität“ ist und durch
schlüssige Tatsachen untermauert wird. In diesem Fall enthielt die anonyme Anzeige
detaillierte Informationen und Beweise, wie einen Bildschirmabzug des **Warenwirtschaftssystems**
der Apotheke, der die Vorwürfe unterstützte.

**Gesetzliche Vorschriften**

 * **§ 102 StPO** (Strafprozessordnung) – Durchsuchung bei Beschuldigten: Diese 
   Vorschrift erlaubt die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie der Person
   und der Sachen des Beschuldigten, wenn dieser einer Straftat verdächtigt wird.
   Voraussetzung ist, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die über bloße Vermutungen
   hinausgehen.
 * **§ 105 StPO** – Verfahren bei der Durchsuchung: Diese Vorschrift regelt das 
   Verfahren bei der Anordnung und Durchführung von Durchsuchungen. Ein richterlicher
   Durchsuchungsbeschluss ist erforderlich, außer es liegt Gefahr im Verzug vor.
 * **§ 53 StPO** – Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger: Apotheker
   und andere Berufsgeheimnisträger haben ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug
   auf Informationen, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden.
   Dieses Recht gilt jedoch nicht, wenn sich das Verfahren gegen den Berufsgeheimnisträger
   selbst richtet.
 * **§ 304 StPO** – Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen: Diese Vorschrift
   regelt das Beschwerderecht gegen richterliche Beschlüsse und Verfügungen der 
   Staatsanwaltschaft. Hierdurch können Beschuldigte gegen Durchsuchungsbeschlüsse
   vorgehen.

Das Landgericht wies die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Durchsuchungsbeschlüsse
zurück. Es betonte, dass bei der Prüfung anonymer Anzeigen besondere Sorgfalt erforderlich
ist, um das Risiko falscher Verdächtigungen zu minimieren. Die richterliche Anordnung
war laut Gericht verhältnismäßig und basierte auf einem konkreten Tatverdacht, der
durch die anonymen Hinweise ausreichend begründet wurde.

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[Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung: Stopp beim Prüfungsverfahren](https://www.legaldefenders.de/blog/verwertbarkeit-von-unterlagen-aus-dem-pruefungsverfahren-nach-schwarzarbg-in-straf-und-ordnungswidrigkeitenverfahren/)

[Beihilfehandlungen bei Strohmanneigenschaft](https://www.legaldefenders.de/blog/beihilfehandlungen-bei-strohmanneigenschaft/)