Title: Expertise: Verteidigung gegen Einziehung im Waffenrecht
Published: 3. September 2024
Last modified: 4. September 2024

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# Expertise: Verteidigung gegen Einziehung im Waffenrecht

 Veröffentlicht am 3. September 20244. September 2024

Das Urteil des [Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. März 2021 (Az. 3 StR 474/19)](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=118351&pos=0&anz=1#:~:text=Entscheidungen%20%C2%BB%20Aktuelle%20Entscheidungen%20des%20Bundesgerichtshofs%20%C2%BB%20Urteil%20des%203.)
behandelt die Frage, ob bei der Einziehung von Taterträgen die Produktions- und 
Transportkosten für die gelieferten Waren abgezogen werden dürfen. In diesem Fall
ging es um die bandenmäßige Ausfuhr von Kriegswaffen.

### Kernaussage des Urteils:

Das Landgericht hatte entschieden, dass die Produktions- und Transportkosten nicht
von dem einzuziehenden Betrag abzuziehen sind. Der BGH bestätigte diese Entscheidung
und stellte klar, dass nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB solche Kosten außer Betracht
bleiben, wenn sie für die Tat oder deren Vorbereitung aufgewendet wurden.

### Begründung:

 1. **Abzugsverbot für Aufwendungen**: Nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB dürfen Aufwendungen,
    die für die Tat oder deren Vorbereitung getätigt wurden, nicht abgezogen werden.
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen vom Täter selbst oder von einem
    Dritten getätigt wurden.
 2. **Aufwendungen für die Tat**: Im vorliegenden Fall wurden die Produktions- und 
    Transportkosten für die Ausfuhr der Kriegswaffen aufgewendet. Diese Aufwendungen
    waren nach Auffassung des Gerichts Teil des strafrechtswidrigen Geschäfts und fallen
    daher unter das Abzugsverbot. Es spielt keine Rolle, ob die Waffen speziell für
    die Ausfuhr hergestellt oder aus einem vorhandenen Lagerbestand entnommen wurden.
 3. **Gutgläubigkeit Dritter**: Die Gutgläubigkeit der an der Tat unbeteiligten Dritten,
    wie etwa der Organe des betroffenen Unternehmens, ist für das Abzugsverbot unerheblich.
    Das Gericht bestätigte, dass die Einziehung des Erlangten eine Maßnahme eigener
    Art darstellt und keine strafähnliche Wirkung entfaltet, sodass eine schuldhafte
    Verstrickung des Drittbegünstigten nicht erforderlich ist.

### Auswirkungen des Urteils:

Dieses Urteil unterstreicht die strenge Anwendung des Bruttoprinzips bei der Einziehung
von Taterträgen, insbesondere bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht. Die
Entscheidung stellt klar, dass das Abzugsverbot auch für Aufwendungen gilt, die 
bewusst und willentlich in ein strafrechtswidriges Geschäft investiert wurden. Selbst
gutgläubige Dritte können sich nicht auf eine Milderung der Einziehungsmaßnahme 
berufen, da die Härtefallklausel des alten Rechts abgeschafft wurde.

Das Urteil hat somit erhebliche Bedeutung für Fälle, in denen Vermögensabschöpfungen
aufgrund strafrechtswidriger Handlungen vorgenommen werden, und stärkt die Wirksamkeit
der Einziehung als Instrument zur Sicherstellung der Rechtsordnung.

In Fällen wie dem Urteil des BGH vom 30. März 2021 (Az. 3 StR 474/19) wird die Bedeutung
einer fundierten strafrechtlichen Beratung und Verteidigung besonders deutlich. 
Es gibt mehrere Gründe, warum eine qualifizierte Rechtsberatung in solchen komplexen
strafrechtlichen Angelegenheiten unerlässlich ist:

### 1. **Komplexität der Rechtslage**

Das Strafrecht, insbesondere im Bereich der Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. 
StGB, ist äußerst komplex und ständigen Änderungen unterworfen. Die rechtlichen 
Bestimmungen zur Einziehung von Taterträgen und das Abzugsverbot von Aufwendungen
erfordern detaillierte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage.
Eine erfahrene strafrechtliche Beratung kann die rechtlichen Feinheiten verstehen
und entsprechend strategisch reagieren.

### 2. **Vermeidung von Vermögensverlusten**

Die Einziehung von Taterträgen kann erhebliche finanzielle Konsequenzen für die 
Betroffenen haben, insbesondere wenn das Bruttoprinzip angewendet wird und keine
Abzüge für Produktions- und Transportkosten erfolgen. Eine wirksame Verteidigung
kann dazu beitragen, Vermögensverluste zu minimieren oder zumindest sicherzustellen,
dass nur rechtmäßig erlangte Gelder eingezogen werden.

### 3. **Schutz von Drittbeteiligten**

In vielen Fällen sind auch gutgläubige Dritte betroffen, die keine Kenntnis von 
den strafrechtlich relevanten Handlungen hatten, aber dennoch mit den Konsequenzen
konfrontiert werden. Eine qualifizierte strafrechtliche Beratung kann dabei helfen,
die Rechte dieser Dritten zu schützen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen,
um die Einziehung zu verhindern oder abzumildern.

### 4. **Rechtsfolgenabschätzung**

Eine rechtliche Beratung ermöglicht es den Betroffenen, die potenziellen Konsequenzen
ihrer Handlungen realistisch einzuschätzen. Dazu gehört auch die Bewertung, ob eine
Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sinnvoll ist oder ob es besser ist,
sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vorzubereiten.

### 5. **Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft**

In vielen Fällen ist es möglich, mit der Staatsanwaltschaft über die Höhe der einzuziehenden
Beträge oder andere Maßnahmen zu verhandeln. Eine erfahrene Strafverteidigung kann
hier entscheidende Vorteile bieten, indem sie günstigere Konditionen aushandelt 
oder auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirkt.

### 6. **Strategische Verteidigung**

Eine durchdachte Verteidigungsstrategie ist entscheidend, um die bestmöglichen Ergebnisse
für den Mandanten zu erzielen. Dies kann die Anfechtung der Einziehung, die Anfechtung
von Beweisen oder die Argumentation bezüglich der Rechtswidrigkeit bestimmter Maßnahmen
umfassen.

### Fazit

Eine kompetente strafrechtliche Beratung und Verteidigung ist in Fällen wie der 
bandenmäßigen Ausfuhr von Kriegswaffen unerlässlich, um die rechtlichen und finanziellen
Risiken zu minimieren, die Rechte der Betroffenen zu schützen und eine faire Behandlung
im Strafverfahren zu gewährleisten. Die Beratung hilft nicht nur bei der Verteidigung
gegen Vorwürfe, sondern auch dabei, sich in einem komplizierten und oft undurchsichtigen
Rechtssystem zurechtzufinden.

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[Strafrechtliche Risiken für Berater im Zusammenhang mit Corona-Hilfen – Spezialisierte Strafverteidigung](https://www.legaldefenders.de/blog/strafrechtliche-risiken-fuer-berater-im-zusammenhang-mit-corona-hilfen-spezialisierte-strafverteidigung/)