Illegale PFAS-Entsorgung am Niederrhein – wenn Entsorgung zur Straftat wird

Im aktuellen Prozess vor dem Amtsgericht Krefeld haben zwei der drei Angeklagten Teilgeständnisse abgelegt: Sie räumten ein, über vier Jahre hinweg ohne Genehmigung PFAS-haltigen Löschschaum von Feuerlöschern angenommen zu haben (zeit.dezeit.de). Ermittler hatten im Sommer 2024 in einer Scheune auf einem Betriebsgelände in Viersen etwa 25 Tonnen Feuerlöscher und 40 Tonnen gefährliche Löschflüssigkeit mit PFAS entdeckt. Insgesamt geht die Anklage von 208 Tonnen PFAS-belastetem Material zwischen 2020 und 2024 aus – für die Hälfte fehlen Entsorgungsnachweise. Ermittler fanden in Boden- und Wasserproben am Betriebssitz erhebliche PFAS-Überschreitungen und Gefährdungen des Grundwassers. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, durch die illegale Entsorgung rund 230.000–260.000 Euro Entsorgungskosten „gespart“ zu haben. Die Anklage umfasst schwere Umweltstraftaten – etwa § 326 StGB („Unerlaubter Umgang mit Abfällen“) – und gewerbsmäßigen Betrug. Die PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) gelten als Ewigkeitschemikalien, die in Natur und Gewässern nur schwer abbaubar sind. Dieses Verfahren macht eindringlich klar: Behörden in NRW verfolgen illegale Müll- und Gefahrstoff-Entsorgung kompromisslos.

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Umweltstrafrecht in Deutschland

Das Umweltstrafrecht schützt Natur und Gesundheit durch eine Reihe spezialisierter Straftatbestände. Im StGB finden sich diese im 29. Abschnitt (§§ 324–330a StGB) (etwa Gewässerverunreinigung (§ 324), Bodenverunreinigung (§ 324a), Luftverschmutzung (§ 325) und insbesondere der unerlaubte Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB)) (legaldefenders.de) Für PFAS-Löschmittel gilt der Abfallbegriff (§326 StGB); die illegale Entsorgung – beispielsweise unsachgemäße Lagerung oder Abladen – ist damit eine Straftat und kann mit bis zu fünf Jahren Haft (bei Gefährdung sogar bis zu zehn Jahren) geahndet werden. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar. Darüber hinaus regeln Gesetze wie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) den zulässigen Umgang mit gefährlichen Abfällen und Abwässern. Während kleinere illegale Müllablagerungen oft als OWi geahndet werden (Bußgelder nach § 69 KrWG bis 100.000 €), sind schadstoffhaltige Abfälle (wie PFAS-Schäume) stets streng zu behandeln. Nordrhein-Westfalen hat dafür sogar eine zentrale Spezialstaatsanwaltschaft (ZeUK NRW) eingerichtet, um Umweltkriminalität auf hohem Niveau zu verfolgen.

Risiken für Geschäftsführer und Unternehmen

Sie als Geschäftsführer haften persönlich: Liegen Verstöße – etwa gegen Genehmigungspflichten oder Entsorgungsvorschriften – im Verantwortungsbereich des Unternehmens, drohen Strafverfolgung und empfindliche Sanktionen. Laut § 130 OWiG verletzt, wer als „Inhaber oder organschaftlicher Vertreter“ notwendige Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und dadurch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Betrieb ermöglicht. Eine solche Aufsichtspflichtverletzung ist selbst eine Ordnungswidrigkeit, die dem Geschäftsführer und dem Unternehmen Bußgelder nach § 30 OWiG einbringen kann. Das bedeutet konkret: Haben Sie die Entsorgung von Gefahrstoffen nicht klar geregelt und überwacht, kann Ihnen das als Geschäftsleitung angelastet werden. Straftatbestände wie § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) kommen hinzu, wenn durch unsachgemäße Ablagerung die Umwelt gefährdet wird. Die Folge können neben Haftstrafen für Beteiligte auch Geldstrafen bzw. Millionengebühren für die Firma (Sachschaden und Gewinnersatz) sein. Zudem droht ein schwer kalkulierbarer Reputationsschaden, wenn ein Umweltskandal medial aufbricht.

Compliance-Tipps: So schützen Sie Ihr Unternehmen

  • Genehmigungen prüfen: Stellen Sie sicher, dass für alle betrieblichen Anlagen und Prozesse (z.B. Feuerlösch- und Entsorgungsanlagen) die erforderlichen Umweltgenehmigungen und – wenn nötig – Registersachen vorliegen (vgl. KrWG, WHG, BImSchG). Fehlt es an einem Entsorgungsnachweis oder fehlt die Genehmigung, machen Sie sich strafbar.
  • Sorgfältige Dokumentation: Führen Sie ein lückenloses Abfallverzeichnis und archivieren Sie Entsorgungsnachweise gemäß Abfallverzeichnis- und Nachweisverordnung. Jede Lieferung gefährlicher Abfälle muss transparent belegt sein. Ein interner Entsorgungsbericht mit Datum, Menge, Abfallart und Empfänger schafft Nachweis und Rechtssicherheit.
  • Klare Verantwortlichkeiten: Benennen Sie Umwelt- und Abfallbeauftragte, die für Lagerung, Transport und Entsorgung von Gefahrstoffen zuständig sind. Regeln Sie schriftlich, wer welche Abfälle übernehmen darf. Bei PFAS-haltigen Löschmitteln ist besondere Vorsicht geboten: Solche Abfälle sind als „PFAS-haltig“ zu kennzeichnen und nur an zugelassene Entsorgungsfachbetriebe zu geben.
  • Regelmäßige Kontrollen und Schulungen: Führen Sie interne Audits und stichprobenartige Kontrollen durch, um Compliance-Lücken aufzudecken. Schulen Sie Mitarbeiter zum Umgang mit gefährlichen Stoffen und klären Sie über Konsequenzen unsachgemäßer Entsorgung auf. Leiten Sie systematisch Betriebstagebücher oder elektronische Protokolle, um Aufsichtspflichten (§ 130 OWiG) nachweisen zu können.
  • Notfall- und Fehlerkultur: Richten Sie ein Meldewesen für Umweltvorfälle ein. Im Verdachtsfall (z.B. Leckagen, Verdacht auf Verklappung) sollten Sie umgehend einen Expertinnen und Experten kontaktieren und die Behörden (z.B. Gewerbeaufsicht, Umweltamt) informieren. Frühzeitiges Handeln kann helfen, das Verfahren zu entschärfen.

Diese Empfehlungen orientieren sich am Grundsatz: Prävention ist besser als Strafe. Ein systematisches Umwelt-Compliance-Management (ISO 14001/EMAS als Orientierungsrahmen) hilft, Pflichten einzuhalten.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Krefelder Verfahren zeigt: Illegale Entsorgung von PFAS-Löschmitteln ist hochgefährlich – straf- und bußgeldbewehrt und von Umweltbehörden mit besonderer Härte verfolgt. Sie und Ihr Unternehmen müssen deshalb erhöhte Sorgfalt walten lassen. Fehlverhalten kann nicht nur Strafverfahren auslösen, sondern auch teure Umweltsanierungen und einen Imageschaden nach sich ziehen. Handeln Sie proaktiv: Prüfen Sie Ihre Prozesse, installieren Sie ein Umwelt-Compliance-System und dokumentieren Sie lückenlos. Nutzen Sie fachanwaltliche Beratung, um Schwachstellen zu erkennen und Risiken zu minimieren. Nur so können Sie sich davor schützen, Opfer eines strafrechtlichen Verfahrens zu werden.

Wenn ein Verdacht besteht oder ein Verfahren anhängig ist, stehen wir als spezialisierte Anwälte zur Seite – von der Krisenberatung bis zur Verteidigung im Prozess.

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