Title: Illegale PFAS-Entsorgung am Niederrhein &#8211; wenn Entsorgung zur Straftat wird
Author: René Scheier
Published: 30. Dezember 2025
Last modified: 19. März 2026

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# Illegale PFAS-Entsorgung am Niederrhein – wenn Entsorgung zur Straftat wird

 Veröffentlicht am 30. Dezember 202519. März 2026 von [René Scheier](https://www.legaldefenders.de/blog/author/rene-scheier/)

Im aktuellen Prozess vor dem Amtsgericht Krefeld haben zwei der drei Angeklagten**
Teilgeständnisse** abgelegt: Sie räumten ein, über vier Jahre hinweg ohne Genehmigung
PFAS-haltigen Löschschaum von Feuerlöschern angenommen zu haben ([zeit.de](https://www.zeit.de/news/2025-12/11/teilgestaendnisse-nach-umweltskandal-am-niederrhein#:~:text=Nach%20dem%20Umweltskandal%20mit%20giftigem,Feuerl%C3%B6schern%20illegal%20entsorgt%20haben%20soll)
[zeit.de](https://www.zeit.de/news/2025-12/11/teilgestaendnisse-nach-umweltskandal-am-niederrhein#:~:text=In%20einer%20Scheune%20in%20Viersen,und%20polyfluorierte%20Alkylverbindungen%29%20entdeckt)).
Ermittler hatten im Sommer 2024 in einer Scheune auf einem Betriebsgelände in Viersen
etwa **25 Tonnen Feuerlöscher** und **40 Tonnen** gefährliche Löschflüssigkeit mit
PFAS entdeckt. Insgesamt geht die Anklage von **208 Tonnen** PFAS-belastetem Material
zwischen 2020 und 2024 aus – für die Hälfte fehlen Entsorgungsnachweise. Ermittler
fanden in Boden- und Wasserproben am Betriebssitz erhebliche PFAS-Überschreitungen
und Gefährdungen des Grundwassers. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, durch die
illegale Entsorgung rund **230.000–260.000 Euro** Entsorgungskosten „gespart“ zu
haben. Die Anklage umfasst schwere Umweltstraftaten – etwa § 326 StGB („Unerlaubter
Umgang mit Abfällen“) – und gewerbsmäßigen Betrug. Die PFAS (per- und polyfluorierte
Alkylverbindungen) gelten als **Ewigkeitschemikalien**, die in Natur und Gewässern
nur schwer abbaubar sind. Dieses Verfahren macht eindringlich klar: Behörden in 
NRW verfolgen illegale Müll- und Gefahrstoff-Entsorgung kompromisslos.

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**Umweltstrafrecht in Deutschland **

Das Umweltstrafrecht schützt Natur und Gesundheit durch eine Reihe spezialisierter
Straftatbestände. Im **StGB** finden sich diese im 29. Abschnitt (§§ 324–330a StGB)(
etwa Gewässerverunreinigung (§ 324), Bodenverunreinigung (§ 324a), Luftverschmutzung(§
 325) und insbesondere _der unerlaubte Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB)_) ([legaldefenders.de](https://www.legaldefenders.de/blog/umweltstraftaten-in-nrw-unternehmerleitfaden/#:~:text=Immissionsschutzgesetz%20%28BImSchG%29,Auch%20weitere%20Umweltverst%C3%B6%C3%9Fe%2C%20etwa%20die))
Für PFAS-Löschmittel gilt der Abfallbegriff (§326 StGB); die illegale Entsorgung–
beispielsweise unsachgemäße Lagerung oder Abladen – ist damit eine **Straftat** 
und kann mit bis zu fünf Jahren Haft (bei Gefährdung sogar bis zu zehn Jahren) geahndet
werden. Auch **fahrlässiges** Handeln ist strafbar. Darüber hinaus regeln Gesetze
wie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) den
zulässigen Umgang mit gefährlichen Abfällen und Abwässern. Während kleinere illegale
Müllablagerungen oft als OWi geahndet werden (Bußgelder nach § 69 KrWG bis 100.000
€), sind **schadstoffhaltige Abfälle** (wie PFAS-Schäume) stets streng zu behandeln.
Nordrhein-Westfalen hat dafür sogar eine zentrale Spezialstaatsanwaltschaft (ZeUK
NRW) eingerichtet, um Umweltkriminalität auf hohem Niveau zu verfolgen.

## Risiken für Geschäftsführer und Unternehmen

Sie als Geschäftsführer haften persönlich: Liegen Verstöße – etwa gegen Genehmigungspflichten
oder Entsorgungsvorschriften – im Verantwortungsbereich des Unternehmens, drohen
Strafverfolgung und empfindliche Sanktionen. Laut § 130 OWiG verletzt, wer als „
Inhaber oder organschaftlicher Vertreter“ notwendige Aufsichtsmaßnahmen unterlässt
und dadurch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Betrieb ermöglicht. Eine solche
Aufsichtspflichtverletzung ist selbst eine **Ordnungswidrigkeit**, die dem Geschäftsführer
und dem Unternehmen Bußgelder nach § 30 OWiG einbringen kann. Das bedeutet konkret:
Haben Sie die Entsorgung von Gefahrstoffen nicht klar geregelt und überwacht, kann
Ihnen das als Geschäftsleitung angelastet werden. Straftatbestände wie § 324 StGB(
Gewässerverunreinigung) kommen hinzu, wenn durch unsachgemäße Ablagerung die Umwelt
gefährdet wird. Die Folge können neben Haftstrafen für Beteiligte auch Geldstrafen
bzw. Millionengebühren für die Firma (Sachschaden und Gewinnersatz) sein. Zudem 
droht ein schwer kalkulierbarer **Reputationsschaden**, wenn ein Umweltskandal medial
aufbricht.

## Compliance-Tipps: So schützen Sie Ihr Unternehmen

 * **Genehmigungen prüfen:** Stellen Sie sicher, dass für alle betrieblichen Anlagen
   und Prozesse (z.B. Feuerlösch- und Entsorgungsanlagen) die erforderlichen Umweltgenehmigungen
   und – wenn nötig – Registersachen vorliegen (vgl. KrWG, WHG, BImSchG). Fehlt 
   es an einem Entsorgungsnachweis oder fehlt die Genehmigung, machen Sie sich strafbar.
 * **Sorgfältige Dokumentation:** Führen Sie ein lückenloses Abfallverzeichnis und
   archivieren Sie Entsorgungsnachweise gemäß Abfallverzeichnis- und Nachweisverordnung.
   Jede Lieferung gefährlicher Abfälle muss transparent belegt sein. Ein interner
   Entsorgungsbericht mit Datum, Menge, Abfallart und Empfänger schafft Nachweis
   und Rechtssicherheit.
 * **Klare Verantwortlichkeiten:** Benennen Sie Umwelt- und Abfallbeauftragte, die
   für Lagerung, Transport und Entsorgung von Gefahrstoffen zuständig sind. Regeln
   Sie schriftlich, wer welche Abfälle übernehmen darf. Bei PFAS-haltigen Löschmitteln
   ist besondere Vorsicht geboten: Solche Abfälle sind als _„PFAS-haltig“_ zu kennzeichnen
   und nur an zugelassene Entsorgungsfachbetriebe zu geben.
 * **Regelmäßige Kontrollen und Schulungen:** Führen Sie interne Audits und stichprobenartige
   Kontrollen durch, um Compliance-Lücken aufzudecken. Schulen Sie Mitarbeiter zum
   Umgang mit gefährlichen Stoffen und klären Sie über Konsequenzen unsachgemäßer
   Entsorgung auf. Leiten Sie systematisch Betriebstagebücher oder elektronische
   Protokolle, um Aufsichtspflichten (§ 130 OWiG) nachweisen zu können.
 * **Notfall- und Fehlerkultur:** Richten Sie ein Meldewesen für Umweltvorfälle 
   ein. Im Verdachtsfall (z.B. Leckagen, Verdacht auf Verklappung) sollten Sie umgehend
   einen Expertinnen und Experten kontaktieren und die Behörden (z.B. Gewerbeaufsicht,
   Umweltamt) informieren. Frühzeitiges Handeln kann helfen, das Verfahren zu entschärfen.

Diese Empfehlungen orientieren sich am Grundsatz: **Prävention ist besser als Strafe**.
Ein systematisches Umwelt-Compliance-Management (ISO 14001/EMAS als Orientierungsrahmen)
hilft, Pflichten einzuhalten.

## Fazit und Handlungsempfehlung

Das Krefelder Verfahren zeigt: Illegale Entsorgung von PFAS-Löschmitteln ist hochgefährlich–
straf- und bußgeldbewehrt und von Umweltbehörden mit besonderer Härte verfolgt. **
Sie und Ihr Unternehmen müssen deshalb erhöhte Sorgfalt walten lassen.** Fehlverhalten
kann nicht nur Strafverfahren auslösen, sondern auch teure Umweltsanierungen und
einen Imageschaden nach sich ziehen. Handeln Sie proaktiv: Prüfen Sie Ihre Prozesse,
installieren Sie ein Umwelt-Compliance-System und dokumentieren Sie lückenlos. Nutzen
Sie fachanwaltliche Beratung, um Schwachstellen zu erkennen und Risiken zu minimieren.
Nur so können Sie sich davor schützen, Opfer eines strafrechtlichen Verfahrens zu
werden.

Wenn ein Verdacht besteht oder ein Verfahren anhängig ist, stehen wir als spezialisierte
Anwälte zur Seite – von der Krisenberatung bis zur Verteidigung im Prozess.

## Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen oder Beratungsbedarf.

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