Title: Neue Sanktionen, härtere Strafen: Deutschlands verschärfte Maßnahmen gegen Sanktionsumgehungen – Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz 2024
Published: 23. Januar 2025
Last modified: 23. September 2025

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# Neue Sanktionen, härtere Strafen: Deutschlands verschärfte Maßnahmen gegen Sanktionsumgehungen – Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz 2024

 Veröffentlicht am 23. Januar 202523. September 2025

Die Umsetzung von EU-Sanktionsverordnungen wird in Deutschland mit Nachdruck weiterentwickelt.
Eine neue Verschärfung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) soll Sanktionsverstöße
noch härter ahnden. Für Unternehmen und Juristen sind die Änderungen von großer 
praktischer Bedeutung, da sie nicht nur den Strafrahmen erweitern, sondern auch 
die Anforderungen an Compliance verschärfen.

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### **Hintergrund der Änderungen**

Im Kontext der EU-weiten Sanktionen bleibt Deutschland durch das Außenwirtschaftsgesetz(
AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ein Vorreiter bei der nationalen Ahndung
von Sanktionsverstößen. Die EU-Sanktionsverordnungen wirken unmittelbar, aber ihre
Durchsetzung in Form von Bußgeldern und strafrechtlichen Maßnahmen bleibt Sache 
der Mitgliedstaaten.

Mit dem **Referentenentwurf vom 11. Oktober 2024** (BR-Drs. 498/24) konkretisiert
Deutschland die Anforderungen aus dem 14. Sanktionspaket der EU und verschärft nationale
Straf- und Bußgeldvorschriften. Die wichtigsten Änderungen betreffen insbesondere
die Strafbarkeit bei unrichtigen Angaben und die Erhöhung von Bußgeldern für Unternehmen.

**Fundstellen**:

 * **EU-Verordnung (EU) 2023/426 über restriktive Maßnahmen**: Diese Verordnung 
   des Rates vom 25. Februar 2023 ändert die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und betrifft
   restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit,
   Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. [EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R0426&utm_source=chatgpt.com)
 * **Referentenentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Vorschriften(
   BR-Drs. 498/24)**: Dieser Entwurf vom 11. Oktober 2024 zielt auf die Anpassung
   des AWG und weiterer Rechtsvorschriften ab, um die EU-Richtlinie 2024/1226 umzusetzen.
   [Bundestag DServer](https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0498-24.pdf?utm_source=chatgpt.com)
 * **Außenwirtschaftsgesetz (AWG)**: Das AWG regelt den Außenwirtschaftsverkehr 
   der Bundesrepublik Deutschland und enthält Bestimmungen zur Durchführung von 
   Sanktionsmaßnahmen.
 * **Außenwirtschaftsverordnung (AWV)**: Die AWV ergänzt das AWG und enthält detaillierte
   Vorschriften zur Ausfuhrkontrolle und zu Embargomaßnahmen.

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### **1. Ausweitung der Straftatbestände**

 * **Heraufstufung von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten:**
   Verstöße, die bisher
   gemäß **§ 82 AWV** lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden, werden
   künftig als Straftaten behandelt. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen:
    - Informationspflichten im Finanzbereich,
    - die Nichtmeldung von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen.
 * **Neue Straftatbestände (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG-E):**
   Die gezielte Umgehung von
   Sanktionen, z. B. durch Drittstaat-Gesellschaften oder falsche Angaben zu Endverwendung,
   Empfänger oder Ursprung von Gütern, wird ausdrücklich unter Strafe gestellt.

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### **2. Verschärfung der Rechtsfolgen**

 * **Erhöhung der Freiheitsstrafen:**
    - Neue Mindeststrafen bei besonders schweren Fällen: **mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe**(
      z. B. bei Umgehungen über Drittstaaten).
    - Höchststrafe: **bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe**, insbesondere bei vorsätzlichen
      Umgehungshandlungen.
 * **Einführung von Regelbeispielen für schwere Fälle:**
   In **§ 18 Abs. 6a AWG-E**
   werden konkrete Beispiele für besonders schwere Fälle aufgenommen:
    - Falsche oder unvollständige Angaben zu Endverwendung, Ursprung, Versender 
      oder Empfänger von Gütern.
    - Umgehungen durch Drittstaat-Gesellschaften, die von EU-Unternehmen beherrscht
      werden.

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### **3. Verschärfung von Bußgeldern**

 * **Erhöhung des Bußgeldrahmens (§ 19 Abs. 7 und 8 AWG-E):**
    - Für juristische Personen und Personenvereinigungen: bis zu **40 Millionen 
      Euro**.
    - Dies ersetzt den bisherigen Bußgeldrahmen von maximal 500.000 Euro.
 * **Festbetragsbußen statt umsatzbasierter Bußen:**
   Anders als in anderen EU-Staaten
   wird die Höhe der Geldbußen nicht an den Unternehmensumsatz gekoppelt.

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### **4. Sanktionierung grob fahrlässigen Verhaltens**

 * **Erweiterung der Strafbarkeit auf grob fahrlässige Handlungen:**
   Neben der bisherigen
   Strafbarkeit für leichtfertige Verstöße gemäß **§ 17 Abs. 5 AWG** wird auch grob
   fahrlässiges Verhalten bei Dual-Use-Gütern strafbar. Dies betrifft insbesondere
   Waren, die in **Anhang I oder IV der VO (EU) 2021/821** gelistet sind.

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### **5. Keine Ausnahme für Bagatellfälle**

 * **Verzicht auf die Ausnahme von Bagatellfällen:**
   Die Richtlinie erlaubt es den
   Mitgliedstaaten, Verstöße unterhalb eines Wertes von 10.000 Euro von der Strafbarkeit
   auszunehmen (Art. 3 Abs. 2). Deutschland hat darauf verzichtet, sodass selbst
   geringfügige Verstöße strafrechtlich verfolgt werden.

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### **6. Streichung von Karenzzeiten**

 * **Abschaffung der zweitägigen Karenzzeit (§ 18 Abs. 11 AWG):**
   Bisher gab es 
   eine Frist von zwei Werktagen nach der Veröffentlichung neuer EU-Sanktionsvorschriften,
   innerhalb derer Verstöße noch nicht strafbar waren. Diese Karenzzeit entfällt
   vollständig. Unternehmen müssen neue Regelungen ab sofort umsetzen.

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### **7. Wegfall persönlicher Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe**

 * **Streichung des persönlichen Strafausschließungsgrundes (§ 18 Abs. 11 AWG):**
   
   Wer bisher in Unkenntnis eines neuen EU-Rechtsaktes handelte, konnte von einer
   strafrechtlichen Ahndung ausgeschlossen werden. Dies ist künftig nicht mehr möglich.
 * **Wegfall des Strafaufhebungsgrundes bei Selbstanzeige (§ 18 Abs. 13 AWG):**
   
   Die Möglichkeit, durch freiwillige Selbstanzeige eine Strafmilderung oder -aufhebung
   zu erreichen, wird abgeschafft. Dies betrifft insbesondere die Verletzung von
   Meldepflichten.

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### **8. Einführung spezifischer Ausnahmen**

 * **Schutz von Berufsgeheimnisträgern:**
   Für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater
   und ähnliche Berufsgruppen wird ein persönlicher Strafausschließungsgrund eingeführt,
   wenn sie aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflichten Informationen nicht melden(§
   18 Abs. 5a Nr. 2 AWG-E).
 * **Humanitäre Ausnahmen:**
   Verstöße im Rahmen humanitärer Hilfe können künftig
   unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung ausgenommen werden.

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### **9. Explizite Sanktionierung von Umgehungstatbeständen**

 * **Umgehungsverbot für Drittstaat-Gesellschaften:**
   Muttergesellschaften in der
   EU, die über Tochtergesellschaften in Drittstaaten Sanktionsmaßnahmen umgehen,
   können künftig strafrechtlich verfolgt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG-E).
 * **Weite Auslegung des Bereitstellungsverbots:**
   Handlungen, die bisher als Umgehungen
   galten (z. B. Lieferungen über Drittstaaten), werden als vollendete oder versuchte
   Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot behandelt.

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### **10. Anpassung an Dual-Use- und Embargovorschriften**

 * **Erweiterung des Anwendungsbereichs für Dual-Use-Güter:**
   Die Strafbarkeit bei
   Verstößen gegen die **VO (EU) 2021/821** wird auf grob fahrlässige Verstöße ausgeweitet.

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### **11. Wegfall von Bagatellregelungen und erleichterte Strafverfolgung**

 * **Keine Ausnahme für geringfügige Verstöße:**
   Verstöße mit geringem Warenwert(
   z. B. unter 10.000 Euro) bleiben strafbar.
 * **Vereinfachung der Strafverfolgung:**
   Der Wegfall bisheriger Ausnahmen und Karenzzeiten
   erleichtert die unmittelbare Strafverfolgung.

### **Praktische Bedeutung für Unternehmen**

Die Änderungen des AWG durch die Novelle 2025 bedeuten eine deutliche Verschärfung
der Anforderungen für Unternehmen und Privatpersonen. Höhere Bußgelder, die Ausweitung
der Strafbarkeit und der Wegfall von Karenzzeiten schaffen eine klare Botschaft:**
Sanktionsverstöße werden härter verfolgt als je zuvor.** Unternehmen müssen ihre**
Compliance-Systeme** anpassen, um empfindliche Strafen zu vermeiden.

Für rechtliche Beratung und Unterstützung steht Ihnen unser Team von **[LegalDefenders.de](https://www.legaldefenders.de/)**
gern zur Verfügung.

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