Title: Petfluencer – Insta-Helden mit ernsten steuerstrafrechtlichen Risiken
Author: René Scheier
Published: 28. Juli 2025
Last modified: 19. März 2026

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# Petfluencer – Insta-Helden mit ernsten steuerstrafrechtlichen Risiken

 Veröffentlicht am 28. Juli 202519. März 2026 von [René Scheier](https://www.legaldefenders.de/blog/author/rene-scheier/)

## Wenn das Haustier zum Social-Media-Star wird

**Petfluencer** – so nennt man Haustiere, die in sozialen Medien wie Instagram, 
YouTube oder TikTok berühmt sind und als **Werbeträger** für Produkte dienen. Was
nach harmlosem Spaß mit der eigenen Katze oder dem Hund klingt, kann **steuerrechtlich**
ernsthafte Konsequenzen haben. Sobald mit den tierischen Posts **Einnahmen oder 
geldwerte Vorteile** erzielt werden, wird aus dem Hobby ein steuerlich relevantes
Gewerbe. Wer diese Einnahmen verschweigt, riskiert eine **Anzeige wegen Steuerhinterziehung**.
In diesem Beitrag beleuchten wir die **rechtliche Einordnung von Tieren**, die **
Zurechnung der Petfluencer-Einkünfte** an die Halter, die **Steuerpflichten (Einkommensteuer
und Umsatzsteuer)** und die **steuerstrafrechtlichen Folgen** bei Verstößen. Auch
spezielle Fragen – etwa was beim **Tod des tierischen Stars** steuerlich passiert
und was es mit dem **wirtschaftlichen Eigentum** auf sich hat – werden verständlich
erläutert.

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## Rechtlicher Status von Tieren: Tiere als “Sachen” im Recht

Juristisch gelten Tiere nicht als Personen, sondern – vereinfacht gesagt – als **
Sachen**. Nach § 90a BGB sind Tiere zwar “keine Sachen”, werden aber durch besondere
Gesetze geschützt und **grundsätzlich wie Sachen behandelt**, sofern kein spezielles
Gesetz etwas anderes vorschreibt. Praktisch bedeutet das: Ein Tier kann nicht selbst
Träger von Rechten oder Pflichten sein. **Tiere sind zivilrechtlich nicht rechtsfähig**,
können keine Verträge abschließen und auch keine Steuern schulden. Der _prominente
Hund oder die Instagram-Katze_ mag tausende Follower haben – rechtlich kann das 
Tier aber weder Eigentum an Geld erwerben noch selbständig vor Gericht auftreten.**§
90a BGB** ordnet Tiere damit dem Eigentümer (Halter) zu, der für sie handelt.

Für das Steuerrecht hat diese Einordnung klare Folgen: **Einkünfte, die mit einem
Tier erzielt werden, können steuerlich nur einem Menschen zugerechnet werden.** 
Das Tier als solches kann kein Steuersubjekt sein. Somit rückt der Halter bzw. die
Halterin des Tieres in den Fokus der Besteuerung.

## Einkünfte aus Petfluencing: Zurechnung an den Halter und Steuerpflicht

Wenn ein Haustier zum Petfluencer wird und etwa durch Produktplatzierungen, Werbeverträge
oder Sponsorings Geld einspielt, **werden diese Einkünfte dem Tierhalter zugerechnet
und bei ihm besteuert**. Steuerrechtlich betrachtet übt also der Mensch (Halter)
eine gewerbliche Tätigkeit aus – das **Vorführen des Tieres zu Werbezwecken**. Die
Einkünfte hieraus gelten in der Regel als **Einkünfte aus Gewerbebetrieb**, da der
Halter nachhaltig und mit Gewinnabsicht am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Es
handelt sich nicht um Liebhaberei oder eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit,
sondern um ein kommerzielles Influencer-Business.

**Einkommensteuer:** Alle Gewinne aus dem Petfluencer-Gewerbe unterliegen der Einkommensteuer,
soweit sie zusammen mit anderen Einkünften den Grundfreibetrag übersteigen. Dabei
ist unerheblich, ob die Einnahmen in Geld oder in Sachleistungen zufließen. **Auch
kostenlose Produkte, Geschenke oder Dienstleistungen, die der Petfluencer für Werbezwecke
erhält, zählen steuerlich als Einnahmen**. Zum Beispiel: Bekommt der Halter vom 
Tierfutter-Hersteller gratis Futter oder Zubehör als Gegenleistung für einen Post,
muss der **Warenwert** als Betriebseinnahme erfasst werden. Werden solche Vorteile
nicht angegeben, liegt bereits eine Verkürzung von Einnahmen vor.

**Umsatzsteuer:** Zusätzlich kann **Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)** anfallen. Der
Petfluencer-Halter agiert wie ein **Unternehmer** im umsatzsteuerlichen Sinne, da
er Leistungen (Werbung) erbringt. Überschreiten die **Jahresumsätze** die Kleinunternehmergrenze(
derzeit 22.000 € im Vorjahr in Deutschland), muss der Halter **19 % Umsatzsteuer**
auf seine Einnahmen erheben und an das Finanzamt abführen. Wichtig: **Zum Umsatz
zählen auch Sachleistungen** – etwa gesponserte Reisen, Hotelübernachtungen oder
Produkte – die der Petfluencer erhält. Diese sind mit ihrem Marktwert in die Umsatzsteuer-
Berechnung einzubeziehen. Nur wenn der Petfluencer unter der Kleinunternehmergrenze
bleibt, kann er von der Umsatzsteuerpflicht verschont bleiben. Andernfalls gilt 
der Regelsteuersatz von 19%; der ermäßigte Steuersatz von 7% (etwa für landwirtschaftliche
Tierzucht) greift hier _nicht_, da es sich um Werbeleistungen und keine Viehzucht
handelt.

Zur **Gewerbesteuer**: Petfluencer-Einkünfte sind gewerblich, daher könnte ab einem
Gewinn von über 24.500 € im Jahr auch Gewerbesteuer anfallen. In vielen Fällen bleibt
diese aufgrund des Freibetrags oder weil Einzelunternehmer oft unter der Schwelle
bleiben, praktisch jedoch nachrangig. Dennoch zeigt sich: Die Finanzverwaltung betrachtet
Petfluencer wie jeden anderen selbständigen Unternehmer – mit allen steuerlichen
Pflichten.

## Wirtschaftliches Eigentum: Wer steht steuerlich für das Tier ein?

Entscheidend für die steuerliche Zurechnung ist das Konzept des **wirtschaftlichen
Eigentums**. Es besagt: Nicht allein die zivilrechtliche Eigentümerstellung ist 
maßgeblich, sondern wer die **tatsächliche Herrschaft und wirtschaftliche Verfügungsmacht**
über ein Wirtschaftsgut ausübt. **§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO** regelt, dass ein Wirtschaftsgut(
hier: das Tier als **Werbeträger**) demjenigen zuzurechnen ist, der die Sache so
nutzt und kontrolliert, dass der eigentliche Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer
ausgeschlossen ist. Praktisch heißt das: **Derjenige, der das Tier für die Einnahmenerzielung
einsetzt und darüber verfügt, wird steuerlich als wirtschaftlicher “Eigentümer” 
behandelt.**

Beispiel: Gehört das Haustier eigentlich dem Partner oder einem Familienmitglied,
aber _eine bestimmte Person betreibt damit das Petfluencing_ und erzielt alle Einnahmen,
dann wird diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer betrachtet – sie muss die
Einkünfte versteuern. Man kann also die Steuerpflicht nicht dadurch umgehen, dass
man formal das Tier jemand anderem zuordnet. Die Finanzbehörden schauen auf die 
wirtschaftliche Realität: Wer **den Nutzen aus dem “Influencer-Tier” zieht**, der
ist für die **Steuern verantwortlich**. Verträge, in denen z.B. das Tier als vermeintlicher
Vertragspartner oder “Künstler” auftreten soll, helfen nicht – mangels Rechtsfähigkeit
des Tieres und nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums wird immer ein
menschlicher Steuerpflichtiger dahinterstehen.

## Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Gefahren bei Nichtangabe der Einnahmen

Wer die steuerlichen Pflichten im Petfluencing missachtet – sei es aus Unwissenheit
oder vorsätzlich – begibt sich in gefährliches Fahrwasser des **Steuerstrafrechts**.**
Steuerhinterziehung** nach § 370 Abgabenordnung (AO) liegt vor, wenn jemand gegenüber
dem Finanzamt **steuerlich erhebliche Tatsachen falsch angibt oder verschweigt**,
um Steuern zu verkürzen. Überträgt man das auf Petfluencer, sind **typische Risiken**
zum Beispiel:

 * **Nichtangabe von Werbeeinnahmen:** Der Halter erhält Zahlungen für Posts mit
   seinem Tier (oder kostenlose Produkte, die er danach privat nutzen darf) und 
   deklariert diese nicht in der Steuererklärung. Bereits das _Unterlassen der Angabe_
   solcher Einkünfte erfüllt den Tatbestand, wenn dadurch Steuern verkürzt werden.
 * **Umsatzsteuer-Verkürzung:** Trotz Überschreiten der Kleinunternehmergrenze wird
   keine Umsatzsteuer abgeführt, oder es werden bewusst einige Einnahmen “schwarz”
   vereinnahmt, um unter der Grenze zu bleiben.
 * **Scheinausreden:** Mitunter könnten Petfluencer versuchen zu argumentieren, 
   die Einkünfte seien dem Tier zuzurechnen (was rechtlich unmöglich ist) oder es
   handle sich um Geschenke ohne Gegenleistung. Solche Argumente tragen nicht, wenn
   objektiv eine Werbeleistung vorliegt. Das Finanzamt wertet die Gesamtumstände–
   regelmäßige Posts mit Produktplatzierungen deuten klar auf ein steuerpflichtiges
   Geschäft hin.

Die **Konsequenzen** einer entdeckten Steuerhinterziehung sind drastisch. **§ 370
AO** sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor; in besonders
schweren Fällen (etwa gewerbsmäßige oder große Ausmaße) drohen sogar bis zu **zehn
Jahre Freiheitsstrafe**. Bereits **hohe Geldstrafen** können die Folge sein, bemessen
nach der Hinterziehungssumme. Zusätzlich werden natürlich die **hinterzogenen Steuern
nachgefordert**, meist zuzüglich Zinsen und ggf. Säumniszuschlägen. Ein eingeleitetes
Steuerstrafverfahren bedeutet oft auch **Durchsuchungen**, Einsicht in Konten und
intensive Ermittlungen, was für die Betroffenen äußerst belastend ist.

**Aktuelle Entwicklungen:** Die Steuerbehörden haben Influencer – und damit auch
Petfluencer – inzwischen im Visier. Jüngst wurde bekannt, dass in Nordrhein-Westfalen
eine Spezialermittlungsgruppe umfangreich Social-Media-Stars auf Steuerverstöße 
prüft. Allein in NRW wird ein _Steuerschaden von rund 300 Millionen Euro_ durch 
unversteuerte Influencer-Einkünfte vermutet. Den Betroffenen drohen erhebliche Strafen
bis hin zu Haft. Die **Finanzverwaltung wertet auch öffentliche Daten aus sozialen
Netzwerken aus**, um festzustellen, wer Einnahmen erzielt haben könnte. Mit anderen
Worten: **Auch wer “nur” sein Haustier auf Instagram vermarktet, kann auffallen**,
wenn z.B. offensichtliche Werbung zu sehen ist, aber keine entsprechenden Steuererklärungen
vorliegen.

## Fazit: Harmloser Tier-Content mit potenziell harten Folgen

Die süßen Tierfotos und witzigen Videos mögen unschuldig wirken – doch sobald daraus
ein **Einkommensstrom** wird, gelten dieselben Regeln wie für jedes andere Gewerbe.**
Petfluencer-Halter sind Unternehmer im Steuerrecht** und müssen ihre Einnahmen ordnungsgemäß
versteuern (Einkommensteuer, ggf. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer). Versäumnisse 
können schnell den Straftatbestand der **Steuerhinterziehung (§ 370 AO)** erfüllen,
was zu erheblichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen kann[e](https://www.strafrecht-dr-peter.de/rechtsbeitraege/steuerliche-pflichten-von-influencern-risiken-und-konsequenzen-bei-steuerhinterziehung/#:~:text=,bis%20zu%20zehn%20Jahre%20betragen).
Damit können **scheinbar harmlose Social-Media-Aktivitäten mit Tieren** bei Nichtbeachtung
der Pflichten äußerst teuer werden – finanziell und strafrechtlich.

**Praktischer Rat:** Wer mit seinem Tier online Geld verdient, sollte frühzeitig
für steuerliche **Compliance** sorgen. Dazu zählt, **alle Einnahmen (auch in Form
von Sachleistungen) vollständig zu erfassen** und dem Finanzamt offenzulegen. Es
empfiehlt sich, ein _Gewerbe anzumelden_, Bücher zu führen und gegebenenfalls einen**
Steuerberater** hinzuzuziehen. Falls man in der Vergangenheit Einkünfte nicht deklariert
hat, kann eine **Selbstanzeige** nach § 371 AO unter Umständen Straffreiheit ermöglichen–
allerdings nur, wenn sie rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die zentrale Botschaft
lautet: **Tierische Internet-Stars sind kein rechtsfreier Raum**. Wer die Popularität
seines Lieblings für Werbung nutzt, muss die gleichen steuerlichen Spielregeln einhalten
wie alle anderen Unternehmer auch. Andernfalls wird aus dem liebgewonnenen Hobby
schnell ein Fall für die **Steuerfahndung**, was es unbedingt zu vermeiden gilt.

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